34
Der Beweis erstreckt sich auf die Promulgation und hiemit auf
die Geltung des Gesetzes. Diese muß durch den Nachweis des Voll
zugs der Promulgationsverfügung erwiesen werden (A.-A.-G.-E. v.
12. März 1841 in den Bl. f. R. A. Bd. VI. S. 387), nicht wie
das O.=A.=G.=E. v. 22. Sept. 1840 in den Bl. f. R. A. a. a. O.
annimmt, durch die bloße Nachweisung des Vorhandenseins einer Pro
mulgationsverfügung.
Es ist z. B. vorgekommen, daß auf ein neu aufgefundenes Gesetz,
dem das Promulgations-Patent beigelegt war, ein Restitutionsgesuch
gegründet werden wollte: im Verlaufe des Verfahrens fand ein Be
amter in der Registratur der Regierung mehrere versiegelte Packete,
in denen das nämliche Gesetz mit dem Promulgationspatente sich be
fand, und wobei sich deutlich herausstellte, daß die Absendung an die
Untergerichte zwar beabsichtigt, aber nicht wirklich erfolgt war.
Die Statuten von Gemeinden und Corporationen haben mit dem
Gewohnheitsrechte den Mangel landesherrlicher Publication gemein:
ihre Kenntniß ist viel weniger verbreitet, als die des öffentlichen
Rechtes, und kann deßwegen von den Parteien und Anwälten nicht
gefordert werden; sie finden sich meistens nur in Archiven und Regi
straturen.
Jedenfalls können dieselben als Nova gelten, auch wenn sie die
Gerichte in der Registratur hätten finden können. (Bl. f. R. A. VI.
S. 388.) Die Unterlassung der Durchsuchung der Registratur kann
den Gerichten nicht als die Außerachtlassung eines bestehenden Gesetzes
angerechnet werden. (Gegen die Bl. f. R. A. Bd. VI. S. 387.
Sind die Statuten und Gewohnheitsrechte in gedruckten, verbrei
ten Sammlungen zu finden, so können sie, als notorisch, keine Nova
bilden. Riedesel a. a. O. S. 161.
§. 13.
Effect der Rova.
„Die Nova müssen die Hauptsache selbst in facto merklich alte
riren." (Cod cap XVI. §. 1 Nr. 2.) Ein merkliches Alteriren ist
dann vorhanden, wenn die Nova