Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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Der Beweis erstreckt sich auf die Promulgation und hiemit auf 
die Geltung des Gesetzes. Diese muß durch den Nachweis des Voll 
zugs der Promulgationsverfügung erwiesen werden (A.-A.-G.-E. v. 
12. März 1841 in den Bl. f. R. A. Bd. VI. S. 387), nicht wie 
das O.=A.=G.=E. v. 22. Sept. 1840 in den Bl. f. R. A. a. a. O. 
annimmt, durch die bloße Nachweisung des Vorhandenseins einer Pro 
mulgationsverfügung. 
Es ist z. B. vorgekommen, daß auf ein neu aufgefundenes Gesetz, 
dem das Promulgations-Patent beigelegt war, ein Restitutionsgesuch 
gegründet werden wollte: im Verlaufe des Verfahrens fand ein Be 
amter in der Registratur der Regierung mehrere versiegelte Packete, 
in denen das nämliche Gesetz mit dem Promulgationspatente sich be 
fand, und wobei sich deutlich herausstellte, daß die Absendung an die 
Untergerichte zwar beabsichtigt, aber nicht wirklich erfolgt war. 
Die Statuten von Gemeinden und Corporationen haben mit dem 
Gewohnheitsrechte den Mangel landesherrlicher Publication gemein: 
ihre Kenntniß ist viel weniger verbreitet, als die des öffentlichen 
Rechtes, und kann deßwegen von den Parteien und Anwälten nicht 
gefordert werden; sie finden sich meistens nur in Archiven und Regi 
straturen. 
Jedenfalls können dieselben als Nova gelten, auch wenn sie die 
Gerichte in der Registratur hätten finden können. (Bl. f. R. A. VI. 
S. 388.) Die Unterlassung der Durchsuchung der Registratur kann 
den Gerichten nicht als die Außerachtlassung eines bestehenden Gesetzes 
angerechnet werden. (Gegen die Bl. f. R. A. Bd. VI. S. 387. 
Sind die Statuten und Gewohnheitsrechte in gedruckten, verbrei 
ten Sammlungen zu finden, so können sie, als notorisch, keine Nova 
bilden. Riedesel a. a. O. S. 161. 
§. 13. 
Effect der Rova. 
„Die Nova müssen die Hauptsache selbst in facto merklich alte 
riren." (Cod cap XVI. §. 1 Nr. 2.) Ein merkliches Alteriren ist 
dann vorhanden, wenn die Nova
	        
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