Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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„nicht kundbar und notorisch sind, hält man mehr pro rebus facti 
„als juris." Vgl. auch Archiv f. civ. Praxis Bd. I S. 28 Note 1. 
Daraus läßt sich nämlich schließen: Wenn Thatsachen als Nova 
gelten, so müssen Gewohnheits- und Partikularrechte, welche den That 
sachen gleichgeachtet werden, ebenfalls als Nova gelten. 
Seuffert, Commentar Bd. IV S. 184 Note 16. Seuffert, 
Archiv Bd. XI S. 314. Churh. Zeitschr. S. 175. Gönner, Motive 
zum Entwurf eines Gesetzbuches für Bayern B. IV c. 3 §. 1. 
Mittermaier a. a. O. Bd III. S. 76 Note 25 will wegen 
neuaufgefundener Statutarrechte keine Restitution zulassen, weil die 
Partei, wenn sie das Statut nicht kannte, auch nicht unter Voraus 
setzung desselben das Rechtsverhältniß eingehen konnte. Allein darin 
liegt eine ungegründete Strenge: es können z. B. die Vorfahren unter 
Voraussetzung des Statutes das Rechtsverhältniß eingegangen haben; 
und im Laufe der Zeit gieng die Kenntniß des Statutes verloren, bis 
die jetzige streitende Partei durch einen glücklichen Zufall wieder in 
den Besitz dieser Kenntniß gelangte. 
Das Recht ist entweder von dem Landesherrn öffentlich promul 
girt oder nicht. Das promulgirte Recht bildet, auch wenn es sich 
nur auf eine einzelne Corporation beziehen sollte, öffentlich kundbares 
Recht; es bedarf keines Beweises, und ist also auch keine res facti. 
Archiv für civ. Praxis Bd. IV S. 131. 
Unter Umständen können aber auch promulgirte Gesetze bewiesen 
werden müssen, und so die Natur von Thatsachen annehmen. Es 
können nämlich durch geschichtliche Ereignisse und Territorialveränder 
ungen viele promulgirte Gesetze in Vergessenheit gerathen. 
Die Gerichtsordnung nennt zwar nur die Particularrechte als 
neue Thatsachen, aber auch die promulgirten Gesetze eines früher selbst 
ständigen Territoriums gehören unter diese Categorie, wenn die von 
der Gerichtsordnung aufgestellte Bedingung, unter welcher sie die 
Particularrechte den Thatsachen beizählt, nämlich die Nothwendigkeit 
der Beweisführung, vorhanden ist. (Seuffert Com. Bd. III. 
S. 23.)
	        
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