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2) Neuen Beweismitteln,
3) Neuen Rechtssätzen.
I. Die Zulässigkeit neuer Thatsachen als Nova bei der Re
stitution unterliegt keinem Zweifel. Sie ist klar in den Worten des
Gem. Besch. v. 1669 (vgl. Riedesel a. a. O. S. 102. 159)
„einzig und allein die in Facto emergirenden neuen dienlich und er
hebenden Umständen wie auch in der bayerischen Gerichtsordnung
Cap. XVI. §. 1 Nr. 2 „aus solchen novis, welche die Hauptsache
selbst in facto merklich alteriren" und in der Anm, lit. c. „die Nova
müssen in facto bestehenn ausgesprochen. v. Bayer, bayer. Civil
proz. über die Rechtsmittel S. 129.
Bei der Nachbringung neuer Thatsachen auf dem Wege der Re
stitution ist es unumgänglich nothwendig, die Identität des Rechts
streites zu wahren; die Nova dürfen nicht die Grundlage eines von
dem bisherigen wesentlich verschiedenen Prozesses enthalten. Vgl. v.
Bayer, Vortr. über gem. Proz. S. 1102. Gönner Handb. Bd.
III. Abh. 66 §. 13.
Es können also z. B. Thatsachen, welche eine verbesserte Ge
schichtserzählung einer wegen unrichtiger Geschichtserzählung abge
wiesenen Klage enthalten, durch die Restitution nachgebracht werden.
Bl. f. R. A. Bd. III. S. 121.
Nova hingegen, welche eine neue Klage oder Wiederklage begrün
den, müssen in dieser Form geltend gemacht werden, einmal um
die Identität des Prozesses zu wahren, dann aus dem einfachen
Grunde, weil das außerordentliche Rechtsmittel nicht Platz greift,
so lange noch auf ordentlichem Wege, durch eine neue Klage oder
Wiederklage, Abhülfe gewährt werden kann. Seuffert Comm. Bd.
IV. S. 182 Note 10.
Z. B. Eine Ehefrau klagt auf Scheidung wegen Ehebruchs;
ihre Klage wird rechtskräftig abgewiesen. Nach erfolgter Abweisung
wird sie von ihrem Ehegatten mißhandelt. Die Anzeige dieser Miß
handlungen ist zwar auch ein Novum, hier ist jedoch keine Restitution
ex novis möglich, sondern nur eine neue Klage. Das Novum bildet
einen neuen Klagegrund: vorher wurde auf Ehescheidung wegen Ehebruchs