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oder weil überhaupt ein Rechtsmittel, wenn es zeitig ergriffen wor
den wäre, Abhülfe bewirkt hätte (Linde, Handbuch des Civilpro
ceßes Bd. V. S. 683) z. B. die Regreßklage gegen den Anwalt wird
versäumt und später die Restitution ex capite novorum gesucht.
§. 4.
Arten der Artheile.
Alle Erkenntnisse des Richters zerfallen:
1. In Enderkenntnisse (sentensiae definitivae).
II. In Interlocute. Diese können sein:
1) Interlocutiones mixtae, vim definitivae habentes, welche
zwar nur einen Zwischenpunkt entscheiden, aber der Entscheidung der
Hauptsache selbst präjudiciren.
2) Interlocutiones simplices, d. h. solche Verfügungen, welche
auf die Materie des Processes keinen Einfluß haben, sondern bloß
die Proceßform regeln.
Eine andere Eintheilung, welche von der Art der Entstehung der
Decrete hergenommen ist, theilt dieselben:
1) In Decisivdecrete, d. h. solche Decrete, welche nach
förmlicher Verhandlung, nach Vernehmung beider Parteien ergiengen,
2) In einfache Decrete welche ohne beiderseitige Vernehm
erlassen wurden.
ung
v. Bayer, Vortr. über gem. Proz. §. 133.
Der Codex cap. XIV. §. 1 gebraucht den Ausdruck „einfaches De
cret- in dem obenerwähnten doppelten Sinne, nämlich, theils im Gegen
satze zu gemischten Interlocten, theils im Gegensatze zu Descisivdecreten.
Die Prozeßnovelle von 1819 beachtet bei der Aufzählung der
Decrete lediglich die Form und unterscheidet demnach, indem sie die
Descisivdecrete in Endurtheile und Zwischenbescheide theilt:
1) Endurtheile. 2) Zwischenbescheide. 3) Einfache
Decrete.
v. Bayer, bayr. Civ.-Proc. allgem. Theil. S. 431. v. Gönner,
Commentar über das Gesetz vom 22. Juli 1819, einige Verbesserun
gen der Gerichtsordnung betr. S. 260.