Full text: Klee, Friedrich: ¬Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Urtheile nach bayerischem Proceßrechte

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oder weil überhaupt ein Rechtsmittel, wenn es zeitig ergriffen wor 
den wäre, Abhülfe bewirkt hätte (Linde, Handbuch des Civilpro 
ceßes Bd. V. S. 683) z. B. die Regreßklage gegen den Anwalt wird 
versäumt und später die Restitution ex capite novorum gesucht. 
§. 4. 
Arten der Artheile. 
Alle Erkenntnisse des Richters zerfallen: 
1. In Enderkenntnisse (sentensiae definitivae). 
II. In Interlocute. Diese können sein: 
1) Interlocutiones mixtae, vim definitivae habentes, welche 
zwar nur einen Zwischenpunkt entscheiden, aber der Entscheidung der 
Hauptsache selbst präjudiciren. 
2) Interlocutiones simplices, d. h. solche Verfügungen, welche 
auf die Materie des Processes keinen Einfluß haben, sondern bloß 
die Proceßform regeln. 
Eine andere Eintheilung, welche von der Art der Entstehung der 
Decrete hergenommen ist, theilt dieselben: 
1) In Decisivdecrete, d. h. solche Decrete, welche nach 
förmlicher Verhandlung, nach Vernehmung beider Parteien ergiengen, 
2) In einfache Decrete welche ohne beiderseitige Vernehm 
erlassen wurden. 
ung 
v. Bayer, Vortr. über gem. Proz. §. 133. 
Der Codex cap. XIV. §. 1 gebraucht den Ausdruck „einfaches De 
cret- in dem obenerwähnten doppelten Sinne, nämlich, theils im Gegen 
satze zu gemischten Interlocten, theils im Gegensatze zu Descisivdecreten. 
Die Prozeßnovelle von 1819 beachtet bei der Aufzählung der 
Decrete lediglich die Form und unterscheidet demnach, indem sie die 
Descisivdecrete in Endurtheile und Zwischenbescheide theilt: 
1) Endurtheile. 2) Zwischenbescheide. 3) Einfache 
Decrete. 
v. Bayer, bayr. Civ.-Proc. allgem. Theil. S. 431. v. Gönner, 
Commentar über das Gesetz vom 22. Juli 1819, einige Verbesserun 
gen der Gerichtsordnung betr. S. 260.
	        
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