Entwickelung des Begräbnisrechtes.
Der Humanität und dem Gefühle der Liebe und Ver
ehrung zu den Verstorbenen ist schon in den frühesten Zeiten
die Sitte entsprungen, dem Körper des Dahingeschiedenen die
letzte Sorge angedeihen zu lassen.
Diese Sorge äußert sich, wie die Geschichte und die
ethnographischen Studien lehren, in der feierlichen Bestattung,
welche das wichtigste von allen anderen Rechten bildete und
welche einerseits das Pietätsgefühl, andererseits das jedem
Menschen angeborene Grauen vor den Toten von jeher
erzwang!).
Von den Bestattungsarten war neben dem Verbrennen
die Beerdigung die älteste und wohl auch am weitesten ver
breitete Behandlung der Leichen2). Insbesondere bei den
Römern war das Begraben (sepelire) die älteste Bestattungs
art, aber auch das Verbrennen (urere) kam bald in Ge
brauch. Die zwölf Tafeln fanden diese beiden3) Arten der
Bestattung vor und behielten sie bei; jedoch galt das Begraben
immer als vorwiegend. In der Kaiserzeit und durch die
Einführung des Christentums wurde allmählich das Verbrennen
abgeschafft*). Bei den Christen bildete das Begraben von
jeher nicht nur die älteste, sondern die einzige Bestattungs¬
*) Petrakakos S. 2.
2) Lex S. 2 ff.; Petrakakos S. 20.
*) Cic. de Log. 2, 23, 58.
*) Petrakakos S. 24, 107.
Jung, Jnang.=Dissert.