Full text: Jung, Georg: ¬Das Recht der Erbbegräbnisse mit besonderer Berücksichtigung des in Bayern geltenden Rechtes

Entwickelung des Begräbnisrechtes. 
Der Humanität und dem Gefühle der Liebe und Ver 
ehrung zu den Verstorbenen ist schon in den frühesten Zeiten 
die Sitte entsprungen, dem Körper des Dahingeschiedenen die 
letzte Sorge angedeihen zu lassen. 
Diese Sorge äußert sich, wie die Geschichte und die 
ethnographischen Studien lehren, in der feierlichen Bestattung, 
welche das wichtigste von allen anderen Rechten bildete und 
welche einerseits das Pietätsgefühl, andererseits das jedem 
Menschen angeborene Grauen vor den Toten von jeher 
erzwang!). 
Von den Bestattungsarten war neben dem Verbrennen 
die Beerdigung die älteste und wohl auch am weitesten ver 
breitete Behandlung der Leichen2). Insbesondere bei den 
Römern war das Begraben (sepelire) die älteste Bestattungs 
art, aber auch das Verbrennen (urere) kam bald in Ge 
brauch. Die zwölf Tafeln fanden diese beiden3) Arten der 
Bestattung vor und behielten sie bei; jedoch galt das Begraben 
immer als vorwiegend. In der Kaiserzeit und durch die 
Einführung des Christentums wurde allmählich das Verbrennen 
abgeschafft*). Bei den Christen bildete das Begraben von 
jeher nicht nur die älteste, sondern die einzige Bestattungs¬ 
*) Petrakakos S. 2. 
2) Lex S. 2 ff.; Petrakakos S. 20. 
*) Cic. de Log. 2, 23, 58. 
*) Petrakakos S. 24, 107. 
Jung, Jnang.=Dissert.
	        
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