Full text: Jung, Georg: ¬Das Recht der Erbbegräbnisse mit besonderer Berücksichtigung des in Bayern geltenden Rechtes

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Kodifikation nur darauf ankommen, die Tragweite der landes 
rechtlichen Normen gegenüber den Vorschriften des bürger 
lichen Gesetzbuches zu begrenzen. Diese Aufgabe ist aber 
nicht in dem Gesetzbuche sondern in dem Einführungsgesetze 
zu lösens). 
Demgemäß sind zahlreiche und wichtige Gegenstände 
von vornherein aus dem Bereiche des Gesetzbuches aus 
geschieden und durch das Einführungsgesetz dem Landesrechte 
vorbehalten worden. 
Wegen ihres Zusammenhanges mit dem öffentlichen 
Rechte der Bundesstaaten gestattet das Einführungsgesetz für 
eine große Anzahl von Gegenständen der Landesgesetzgebung 
innerhalb bestimmter Grenzen von den Vorschriften des Bürger 
lichen Gesetzbuches abweichende Vorschriften zu treffen und 
auf Gebieten, die das Gesetzbuch in seinen Bereich gezogen 
hat, besondere Einrichtungen aufrecht zu erhalten oder neu 
einzuführ 
Insbesondere gilt dies von einer Reihe von Angelegen 
heiten des Kirchenrechts 6). 
Nach Art. 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche treten die privatrechtlichen Vorschriften der Landes 
gesetze und zwar diejenigen privatrechtlichen Vorschriften, 
welche sich in öffentlich-rechtlichen Gesetzen vorfinden, außer 
Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuche etwas 
anderes bestimmt ist. 
Bezüglich der Erbbegräbnisse kommt der Art. 133 des 
Einführungsgesetzes in Betracht, welcher bestimmt: „Unberührt 
bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur 
Benützung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottes 
dienste gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Be 
gräbnisstätte. 
5) Motive III S. 27. 
*) Becher, Materialien I S. 33.
	        
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