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Kodifikation nur darauf ankommen, die Tragweite der landes
rechtlichen Normen gegenüber den Vorschriften des bürger
lichen Gesetzbuches zu begrenzen. Diese Aufgabe ist aber
nicht in dem Gesetzbuche sondern in dem Einführungsgesetze
zu lösens).
Demgemäß sind zahlreiche und wichtige Gegenstände
von vornherein aus dem Bereiche des Gesetzbuches aus
geschieden und durch das Einführungsgesetz dem Landesrechte
vorbehalten worden.
Wegen ihres Zusammenhanges mit dem öffentlichen
Rechte der Bundesstaaten gestattet das Einführungsgesetz für
eine große Anzahl von Gegenständen der Landesgesetzgebung
innerhalb bestimmter Grenzen von den Vorschriften des Bürger
lichen Gesetzbuches abweichende Vorschriften zu treffen und
auf Gebieten, die das Gesetzbuch in seinen Bereich gezogen
hat, besondere Einrichtungen aufrecht zu erhalten oder neu
einzuführ
Insbesondere gilt dies von einer Reihe von Angelegen
heiten des Kirchenrechts 6).
Nach Art. 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche treten die privatrechtlichen Vorschriften der Landes
gesetze und zwar diejenigen privatrechtlichen Vorschriften,
welche sich in öffentlich-rechtlichen Gesetzen vorfinden, außer
Kraft, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuche etwas
anderes bestimmt ist.
Bezüglich der Erbbegräbnisse kommt der Art. 133 des
Einführungsgesetzes in Betracht, welcher bestimmt: „Unberührt
bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur
Benützung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottes
dienste gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Be
gräbnisstätte.
5) Motive III S. 27.
*) Becher, Materialien I S. 33.