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tümer sie ihrer gottesdienstlichen Bestimmung nicht entziehen
dürfe, bis sie durch die kirchlichen Organe von dieser losgelöst
seien. Die Sätze des katholischen und evangelischen Kirchen
rechts verpflichten vielmehr allein das kirchliche Eigentums
subjekt, und auch das nur in der oben dargelegten Weise,
und sind für den laikalen Eigentümer nur in foro conscien
tiae, nicht dagegen pro foro externo verbindlich, und das
um so weniger, weil die Eigenschaft einer Sache als res
sacra ebensowenig äußerlich erkennbar ist, wie der kirch
liche Akt, welcher die Sacertät wieder aufhebt?)
Crome?) sagt: Bei diesen Sachen ist die Offentlichkeit
die Eigenschaft, dem Privatverkehr entzogen zu sein
mit einer an der Sache bestehenden Privatberechtigung ver
einbar, doch kann sich letztere nur so weit entfalten, als die
öffentliche Bestimmung der Sache nicht entgegen steht. Was
im Widerspruch mit dieser Bestimmung steht, ist nichtig oder
rechtswidrig. Es können daher auf dem Friedhofe Begräbnis
plätze gültig veräußert, also an Private vergeben werden, aber
nur zu dem Zwecke, dem der Friedhof dient.
Aus dem Gesagten folgt, daß Rechtsgeschäfte dingliche
wie obligatorische, die sich auf res publicae beziehen, grund
sätzlich ebenso gültig sind, wie die bezüglich anderer Sachen
getroffenen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nicht das ganze Gebiet
des bürgerlichen Rechtes der Regelung durch reichsgesetzliche
Vorschriften unterworfen, sondern in beträchtlichem Umfange
landesrechtlichen Vorschriften Raum gelassen*). Soweit es
sich um Verhältnisse handelt, welche im öffentlichen Rechte
würzeln, muß die Ordnung derselben den Bundesstaaten ver
bleiben; für die Reichsgesetzgebung kann es aus Anlaß der
*) Friedberg S. 546.
*) Bd. I S. 302.
*) Becher, Materialien I S. 33.