Full text: Jung, Georg: ¬Das Recht der Erbbegräbnisse mit besonderer Berücksichtigung des in Bayern geltenden Rechtes

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tümer sie ihrer gottesdienstlichen Bestimmung nicht entziehen 
dürfe, bis sie durch die kirchlichen Organe von dieser losgelöst 
seien. Die Sätze des katholischen und evangelischen Kirchen 
rechts verpflichten vielmehr allein das kirchliche Eigentums 
subjekt, und auch das nur in der oben dargelegten Weise, 
und sind für den laikalen Eigentümer nur in foro conscien 
tiae, nicht dagegen pro foro externo verbindlich, und das 
um so weniger, weil die Eigenschaft einer Sache als res 
sacra ebensowenig äußerlich erkennbar ist, wie der kirch 
liche Akt, welcher die Sacertät wieder aufhebt?) 
Crome?) sagt: Bei diesen Sachen ist die Offentlichkeit 
die Eigenschaft, dem Privatverkehr entzogen zu sein 
mit einer an der Sache bestehenden Privatberechtigung ver 
einbar, doch kann sich letztere nur so weit entfalten, als die 
öffentliche Bestimmung der Sache nicht entgegen steht. Was 
im Widerspruch mit dieser Bestimmung steht, ist nichtig oder 
rechtswidrig. Es können daher auf dem Friedhofe Begräbnis 
plätze gültig veräußert, also an Private vergeben werden, aber 
nur zu dem Zwecke, dem der Friedhof dient. 
Aus dem Gesagten folgt, daß Rechtsgeschäfte dingliche 
wie obligatorische, die sich auf res publicae beziehen, grund 
sätzlich ebenso gültig sind, wie die bezüglich anderer Sachen 
getroffenen. 
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nicht das ganze Gebiet 
des bürgerlichen Rechtes der Regelung durch reichsgesetzliche 
Vorschriften unterworfen, sondern in beträchtlichem Umfange 
landesrechtlichen Vorschriften Raum gelassen*). Soweit es 
sich um Verhältnisse handelt, welche im öffentlichen Rechte 
würzeln, muß die Ordnung derselben den Bundesstaaten ver 
bleiben; für die Reichsgesetzgebung kann es aus Anlaß der 
*) Friedberg S. 546. 
*) Bd. I S. 302. 
*) Becher, Materialien I S. 33.
	        
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