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gemeiner oder örtlicher, aus polizeilichen Rücksichten ent
sprüngenen Beschränkungen zu allen Zwecken benützen kann.
welche nach der allgemeinen Volkssitte an Grabstellen her
gebracht sind 12)
Oft liegt aber auch die Einräumung von jura in re
aliena vor, die sich als eigentümliche deutschrechtliche Bil
dungen darstellen.
Die gewöhnlichen Begräbnisplätze werden von der Kirche
oder der Gemeinde im allgemeinen auf bestimmte Zeit (Ver
wesungszeit) überlassen, nach welcher sie ihr wiederum zur
freien Disposition anheimfallen sollen und zwar regelmäßig
gegen eine Gebühr.
Gegenüber diesem regelmäßigen Verhältnisse der Kon
zession auf bestimmte Zeit steht die (regelmäßig ebenfalls
entgeltliche) Einräumung einer Berechtigung auf die Grab
stelle, welche deren späteren Wiedergebrauch zu einer anderen
Beerdigung ausschließen soll, das sogenannte sepulerum
privatum, sepulcrum particulare.
Eine solche Berechtigung kommt zuweilen als subjektiv
dingliches Recht vor, z. B. in Verbindung mit dem Eigen
tum bestimmter Häuser.
Nach preußischem Landrechte muß es als unbestritten
gelten, daß sich auf einem kirchlichen Friedhofe Begräbnis
stellen befinden können, welche mit einem bestimmten Gute
oder mit einer bestimmten Familie derart in Verbindung
gebracht sind, daß sie als veräußerliche und vererbliche Rechte
des betreffenden Gutes oder der betreffenden Familie zu
erachten sind.
Die Berechtigung beim sepulerum privatum stellt sich
zwar nicht als wahres Eigentum, aber doch als Privatrecht
(ein selbständiges, objektiv-dingliches Recht in re aliena) auf
13) Wittken S. 666; Reger XV.
Jung, Juang.=Dissert.