Full text: Jung, Georg: ¬Das Recht der Erbbegräbnisse mit besonderer Berücksichtigung des in Bayern geltenden Rechtes

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gemeiner oder örtlicher, aus polizeilichen Rücksichten ent 
sprüngenen Beschränkungen zu allen Zwecken benützen kann. 
welche nach der allgemeinen Volkssitte an Grabstellen her 
gebracht sind 12) 
Oft liegt aber auch die Einräumung von jura in re 
aliena vor, die sich als eigentümliche deutschrechtliche Bil 
dungen darstellen. 
Die gewöhnlichen Begräbnisplätze werden von der Kirche 
oder der Gemeinde im allgemeinen auf bestimmte Zeit (Ver 
wesungszeit) überlassen, nach welcher sie ihr wiederum zur 
freien Disposition anheimfallen sollen und zwar regelmäßig 
gegen eine Gebühr. 
Gegenüber diesem regelmäßigen Verhältnisse der Kon 
zession auf bestimmte Zeit steht die (regelmäßig ebenfalls 
entgeltliche) Einräumung einer Berechtigung auf die Grab 
stelle, welche deren späteren Wiedergebrauch zu einer anderen 
Beerdigung ausschließen soll, das sogenannte sepulerum 
privatum, sepulcrum particulare. 
Eine solche Berechtigung kommt zuweilen als subjektiv 
dingliches Recht vor, z. B. in Verbindung mit dem Eigen 
tum bestimmter Häuser. 
Nach preußischem Landrechte muß es als unbestritten 
gelten, daß sich auf einem kirchlichen Friedhofe Begräbnis 
stellen befinden können, welche mit einem bestimmten Gute 
oder mit einer bestimmten Familie derart in Verbindung 
gebracht sind, daß sie als veräußerliche und vererbliche Rechte 
des betreffenden Gutes oder der betreffenden Familie zu 
erachten sind. 
Die Berechtigung beim sepulerum privatum stellt sich 
zwar nicht als wahres Eigentum, aber doch als Privatrecht 
(ein selbständiges, objektiv-dingliches Recht in re aliena) auf 
13) Wittken S. 666; Reger XV. 
Jung, Juang.=Dissert.
	        
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