Full text: Jung, Georg: ¬Das Recht der Erbbegräbnisse mit besonderer Berücksichtigung des in Bayern geltenden Rechtes

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Angehörige, die linea recta miteinander verwandt waren, 
ohne Rücksicht darauf, ob sie Erben waren oder nicht. Eine 
Anwendung des Familienbegräbnisrechtes auf die Verwandten 
der Seitenlinie, war nur zulässig, wenn dieselben zu Erben 
eingesetzt waren *). 
Erbbegräbnisse umfaßten alle, welchen das Besitztum des 
Erblassers zukam, sie mochten mit demselben verwandt sein 
oder nicht, also die Testamentserben so gut wie die Intestat 
erben. Es ist auch kein Unterschied, ob mehrere Erben zu 
gleichen oder ungleichen Teilen erben 3) 
Nach den Digesten“) steht sowohl den Erben als den 
übrigen gleichgültig wie immer gearteten Nachfolgern, auch 
wenn sie nur „ex minima parte heredes ex testamento 
vel ab intestato“ sind, das Begräbnisrecht zu, desgleichen 
den Deszendenten beiderlei Geschlechts und jeglichen Grades, 
dem Haussohn, wie dem emancipatus, mögen sie die Erb 
schaft angetreten oder sich enthalten haben. Selbst den ex 
hereditatis und ihrer posteritas ist, falls es nicht durch 
eine ausdrückliche Anordnung des testator verboten ist, humani 
tatis gratia dieses Recht gewährt' 
In Kollisionsfällen zwischen Berechtigung auf Familien 
oder Erbbegräbnis hat ersteres, als auf dem natürlichen 
Rechte begründet, den Vorzug. Auch jeder Hausgenosse hatte 
das Recht, Anteil am sepulcrum familiare zu beanspruchen. 
Daraus geht auch hervor, daß die liberti nach dem Rechte 
in dem Familienbegräbnisse begraben werden konnten, auch 
wenn sie nicht Erben waren, denn es steht fest, daß die 
liberti immer zur Familie des Patrous gerechnet wurdens). 
*) I. 8 C. de relig.; Hawelka S. 54; Wappäus S. 14. 
5) 1. 7 ff. Cic. de rolig. 
*) 1. 6 D. 11, 7. 
*) Meurer II S. 36 u. 37. 
8) Lox S. 37; Petrakakos S. 63; Meurer II S. 36.
	        
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