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Angehörige, die linea recta miteinander verwandt waren,
ohne Rücksicht darauf, ob sie Erben waren oder nicht. Eine
Anwendung des Familienbegräbnisrechtes auf die Verwandten
der Seitenlinie, war nur zulässig, wenn dieselben zu Erben
eingesetzt waren *).
Erbbegräbnisse umfaßten alle, welchen das Besitztum des
Erblassers zukam, sie mochten mit demselben verwandt sein
oder nicht, also die Testamentserben so gut wie die Intestat
erben. Es ist auch kein Unterschied, ob mehrere Erben zu
gleichen oder ungleichen Teilen erben 3)
Nach den Digesten“) steht sowohl den Erben als den
übrigen gleichgültig wie immer gearteten Nachfolgern, auch
wenn sie nur „ex minima parte heredes ex testamento
vel ab intestato“ sind, das Begräbnisrecht zu, desgleichen
den Deszendenten beiderlei Geschlechts und jeglichen Grades,
dem Haussohn, wie dem emancipatus, mögen sie die Erb
schaft angetreten oder sich enthalten haben. Selbst den ex
hereditatis und ihrer posteritas ist, falls es nicht durch
eine ausdrückliche Anordnung des testator verboten ist, humani
tatis gratia dieses Recht gewährt'
In Kollisionsfällen zwischen Berechtigung auf Familien
oder Erbbegräbnis hat ersteres, als auf dem natürlichen
Rechte begründet, den Vorzug. Auch jeder Hausgenosse hatte
das Recht, Anteil am sepulcrum familiare zu beanspruchen.
Daraus geht auch hervor, daß die liberti nach dem Rechte
in dem Familienbegräbnisse begraben werden konnten, auch
wenn sie nicht Erben waren, denn es steht fest, daß die
liberti immer zur Familie des Patrous gerechnet wurdens).
*) I. 8 C. de relig.; Hawelka S. 54; Wappäus S. 14.
5) 1. 7 ff. Cic. de rolig.
*) 1. 6 D. 11, 7.
*) Meurer II S. 36 u. 37.
8) Lox S. 37; Petrakakos S. 63; Meurer II S. 36.