Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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dieser Standpunkt der Regierung rechtfertigt sich einer 
seits aus den im Gewerbegesetze vom 30. Januar 1868 
niedergelegten Grundsätzen, anderseits aus der Erwä 
gung, dass mit der Einräumung der freien Veräufser 
lichkeit der Personalgewerbe die Natur realer Rechte 
verliehen würde und das Personalkonzessionssystem 
in seinem grundlegendsten Moment verletzt würde. 
Gegen das Verfahren bei Erteilung, Einziehung und 
zeitweiliger Einstellung der Apothekenkonzession kann 
innerhalb vierzehn Tagen schriftlich oder zu Protokoll 
bei der Distriktspolizeibehörde Beschwerde eingelegt 
werden*). Streitigkeiten über die Befugnis zum Apo 
thekenbetriebe gehören nicht zur Zuständigkeit des 
Verwaltungsgerichtshofes, da derartige Streitigkeiten 
keine Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8 
Ziffer 8 des Gesetzes vom 8. August 1878 sind und die 
Gewerbeordnung für die Errichtung und Verlegung 
von Apotheken nicht einschlägig ist (§ 6), ferner das 
Rekursverfahren der §§ 20, 21 der Reichsgewerbe 
ordnung keine Anwendung findet2). Das Kgl. Staats 
ministerium des Innern bildet die oberste Instanz be 
züglich der Verleihung von Apothekenkonzessionen. 
§ 5. 
Verpachtung und Stellvertretung im Apothekenbetrieb. 
r 
Apotheker 
Die Inhaber realer oder radiziert 
rechte können das Gewerbe durch einen Stellvertreter 
minister v. Feilitzsch führt in der Kammerverhandlung vom 
25. Februar 1898 u. a. aus: „Der Kauf einer Apotheke ist 
durchaus keine Garantie dafür, dass jemand die Konzession be 
kommt.“ Nähere Ausfühnungen s. Georg Sparrer, Nürnberg, 
Denkschrift über das bayerische Apöthekenkonzessionswesen, 
1906. — Biechele, S. 161 ff.; Becker zu § 2 d. b. A. O. 
1) Art. 30, 31 der bayerischen Gewerbeordnung von 1868. 
2) Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom 2. Mai 1882, 
Entsch. III. Bd.. S. G
	        
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