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dieser Standpunkt der Regierung rechtfertigt sich einer
seits aus den im Gewerbegesetze vom 30. Januar 1868
niedergelegten Grundsätzen, anderseits aus der Erwä
gung, dass mit der Einräumung der freien Veräufser
lichkeit der Personalgewerbe die Natur realer Rechte
verliehen würde und das Personalkonzessionssystem
in seinem grundlegendsten Moment verletzt würde.
Gegen das Verfahren bei Erteilung, Einziehung und
zeitweiliger Einstellung der Apothekenkonzession kann
innerhalb vierzehn Tagen schriftlich oder zu Protokoll
bei der Distriktspolizeibehörde Beschwerde eingelegt
werden*). Streitigkeiten über die Befugnis zum Apo
thekenbetriebe gehören nicht zur Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes, da derartige Streitigkeiten
keine Verwaltungsrechtssachen im Sinne des Art. 8
Ziffer 8 des Gesetzes vom 8. August 1878 sind und die
Gewerbeordnung für die Errichtung und Verlegung
von Apotheken nicht einschlägig ist (§ 6), ferner das
Rekursverfahren der §§ 20, 21 der Reichsgewerbe
ordnung keine Anwendung findet2). Das Kgl. Staats
ministerium des Innern bildet die oberste Instanz be
züglich der Verleihung von Apothekenkonzessionen.
§ 5.
Verpachtung und Stellvertretung im Apothekenbetrieb.
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Apotheker
Die Inhaber realer oder radiziert
rechte können das Gewerbe durch einen Stellvertreter
minister v. Feilitzsch führt in der Kammerverhandlung vom
25. Februar 1898 u. a. aus: „Der Kauf einer Apotheke ist
durchaus keine Garantie dafür, dass jemand die Konzession be
kommt.“ Nähere Ausfühnungen s. Georg Sparrer, Nürnberg,
Denkschrift über das bayerische Apöthekenkonzessionswesen,
1906. — Biechele, S. 161 ff.; Becker zu § 2 d. b. A. O.
1) Art. 30, 31 der bayerischen Gewerbeordnung von 1868.
2) Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom 2. Mai 1882,
Entsch. III. Bd.. S. G