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es für überflüssig hielt, diese Personen mit Rücksicht
auf ihren Bildungsgrad und ihre wirtschaftliche Lage
dem Gesetze zu unterwerfen
Die Bestimmungen des Gewerbegerichtsgesetzes
vom 29. September 1901 und des Kaufmanngerichts
gesetzes vom 6. Juli 1904 finden auf die in Apotheken
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge nach § 81 des
Gew.-G.-G. bzw. § 4 des Kaufmanns-G.-G. keine An
wendung.
1) Becker, Heft III, S. 56.