Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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bation befugt sind; es sind hiernach in Bayern die 
beiden Staatsministerien des Innern*). Das Staats 
ministerium des Innern bildet alljährlich die Appro 
bationsprüfungskommission bei den drei Landes 
universitäten. Die Prüfungsbehörden für die Prüfung 
der Apothekergehilfen haben ihren Sitz in den Kreis 
hauptstädten. 
Die Approbation wird erlangt nach Ablegung der 
pharmazeutischen Vorprüfung und der darauffolgenden 
pharmazeutischen Prüfung2). Die pharmazeutische Vor 
prüfung ist zu bestehen vor einer Prüfungskommission, 
zusammengesetzt aus einem höheren Medizinalbeamten 
und zwei Apothekern, von denen womöglich einer am 
Sitze der Kommission als Apothekenbesitzer ansässig 
sein soll. Der Sitz der für drei Jahre ernannten 
Prüfungskommission wird durch das Ministerium des 
Innern bestimmt. Der Meldung zu dieser Prüfung sind 
beizufügen der Nachweis eines für die Prima ausge 
stellten Reifezeugnisses eines Gymnasiums, eines Real 
gymnasiums oder einer Oberrealschule des deutschen 
Reiches, ein Zeugnis über die ganze Ausbildung des 
Lehrlings, ferner ein Tagebuch, enthaltend das Ver 
zeichnis der von dem Lehrlinge angefertigten Arbeiten. 
Zwischen die Vorprüfung und die eigentliche pharma 
zeutische Prüfung schiebt sich die einjährige Gehilfen 
zeit und ein viersemestriges Studium an einer deutschen 
Universität. Die pharmazeutische Prüfung kann in 
Bayern vor jeder bei einer der drei Landesuniversitäten 
oder der technischen Hochschule in München einge 
richteten pharmazeutischen Prüfungskommission abge 
legt werden. Diese Prüfungskommissionen werden 
1) Über die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern. 
Verordn. vom 10. Nov. 1904, § 3 G.V.Bl. S. 568. 
2) Siehe die auf Grund des § 29 Gew.-O. erlassene Prüfungs 
ordnung vom 18. Mai 1904. — Bedall, S. 60,
	        
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