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bation befugt sind; es sind hiernach in Bayern die
beiden Staatsministerien des Innern*). Das Staats
ministerium des Innern bildet alljährlich die Appro
bationsprüfungskommission bei den drei Landes
universitäten. Die Prüfungsbehörden für die Prüfung
der Apothekergehilfen haben ihren Sitz in den Kreis
hauptstädten.
Die Approbation wird erlangt nach Ablegung der
pharmazeutischen Vorprüfung und der darauffolgenden
pharmazeutischen Prüfung2). Die pharmazeutische Vor
prüfung ist zu bestehen vor einer Prüfungskommission,
zusammengesetzt aus einem höheren Medizinalbeamten
und zwei Apothekern, von denen womöglich einer am
Sitze der Kommission als Apothekenbesitzer ansässig
sein soll. Der Sitz der für drei Jahre ernannten
Prüfungskommission wird durch das Ministerium des
Innern bestimmt. Der Meldung zu dieser Prüfung sind
beizufügen der Nachweis eines für die Prima ausge
stellten Reifezeugnisses eines Gymnasiums, eines Real
gymnasiums oder einer Oberrealschule des deutschen
Reiches, ein Zeugnis über die ganze Ausbildung des
Lehrlings, ferner ein Tagebuch, enthaltend das Ver
zeichnis der von dem Lehrlinge angefertigten Arbeiten.
Zwischen die Vorprüfung und die eigentliche pharma
zeutische Prüfung schiebt sich die einjährige Gehilfen
zeit und ein viersemestriges Studium an einer deutschen
Universität. Die pharmazeutische Prüfung kann in
Bayern vor jeder bei einer der drei Landesuniversitäten
oder der technischen Hochschule in München einge
richteten pharmazeutischen Prüfungskommission abge
legt werden. Diese Prüfungskommissionen werden
1) Über die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern.
Verordn. vom 10. Nov. 1904, § 3 G.V.Bl. S. 568.
2) Siehe die auf Grund des § 29 Gew.-O. erlassene Prüfungs
ordnung vom 18. Mai 1904. — Bedall, S. 60,