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Notfälle ausgenommen — nur auf seine eigenen Rezepte
und Ordinationen beschränkt und darf Arzneien nur
an die in seiner Behandlung stehenden Personen ab
geben*). Die erforderlichen Arzneien sind aus Apo
theken zu beziehen.
Der Betrieb einer Hausapotheke kann den soge
nannten Dispensieranstalten (Krankenhäusern, Erzieh
ungsanstalten, Strafanstalten etc.) gestattet werden
Der Umkreis der Personen, für welche Arzneien abge
geben werden dürfen, beschränkt sich hier auf die
Personen, für welche die Hausapotheke bewilligt
worden ist. Nicht unter diesen gesetzlichen Begriff
fallen alle jene willkürlichen Sammlungen von Arz
neien, welche lediglich dem Privatgebrauch dienen.
Homöopathische Apotheken können bei vorliegen
der Genehmigung als solche selbständig begründet
werden und dürfen dann darin nur homöopathische
Arzneien abgegeben werden, oder im Zusammenhang
mit einer allopathischen Apotheke; in letzterem Falle
müssen die homöopathischen Grundstoffe aus einer
homöopathischen Apotheke genommen werden oder
sie müssen in einem von dem Laboratorium getrennten
Raume angefertigt werden3)
apotheke zu führen, sind sie jetzt nicht mehr berechtigt. Ihre
Befugnisse bemessen sich jetzt vielmehr nach Massgabe der
späteren Verordnungen (vom 21. Juni 1843, 15. März 1866 und
vom 25. Juni 1868) und sind nach § 28/2 der Kgl. Verordnung
vom 8. Dezember 1890, das Arzneibuch für das Deutsche Reich,
dann die Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien betreffend,
wesentlich beschränkt worden. Sie dürfen darnach von Arzneien
nur Bleiwasser, Höllenstein etc. bei Ausübung ihrer Befugnisse
verwenden. — S. Biechele, S. 166.
1) § 30 der Kgl. Allerh. Verordn. vom 29. Dezember 1900.
2) § 30 Abs. 1 und 2 der Kgl Allerh. Verordn. vom 29. Dez.
1900, die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien in den Apo
theken betr.
3) § 18 eben erwähnter Verordnung.