Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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Notfälle ausgenommen — nur auf seine eigenen Rezepte 
und Ordinationen beschränkt und darf Arzneien nur 
an die in seiner Behandlung stehenden Personen ab 
geben*). Die erforderlichen Arzneien sind aus Apo 
theken zu beziehen. 
Der Betrieb einer Hausapotheke kann den soge 
nannten Dispensieranstalten (Krankenhäusern, Erzieh 
ungsanstalten, Strafanstalten etc.) gestattet werden 
Der Umkreis der Personen, für welche Arzneien abge 
geben werden dürfen, beschränkt sich hier auf die 
Personen, für welche die Hausapotheke bewilligt 
worden ist. Nicht unter diesen gesetzlichen Begriff 
fallen alle jene willkürlichen Sammlungen von Arz 
neien, welche lediglich dem Privatgebrauch dienen. 
Homöopathische Apotheken können bei vorliegen 
der Genehmigung als solche selbständig begründet 
werden und dürfen dann darin nur homöopathische 
Arzneien abgegeben werden, oder im Zusammenhang 
mit einer allopathischen Apotheke; in letzterem Falle 
müssen die homöopathischen Grundstoffe aus einer 
homöopathischen Apotheke genommen werden oder 
sie müssen in einem von dem Laboratorium getrennten 
Raume angefertigt werden3) 
apotheke zu führen, sind sie jetzt nicht mehr berechtigt. Ihre 
Befugnisse bemessen sich jetzt vielmehr nach Massgabe der 
späteren Verordnungen (vom 21. Juni 1843, 15. März 1866 und 
vom 25. Juni 1868) und sind nach § 28/2 der Kgl. Verordnung 
vom 8. Dezember 1890, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, 
dann die Zubereitung und Feilhaltung von Arzneien betreffend, 
wesentlich beschränkt worden. Sie dürfen darnach von Arzneien 
nur Bleiwasser, Höllenstein etc. bei Ausübung ihrer Befugnisse 
verwenden. — S. Biechele, S. 166. 
1) § 30 der Kgl. Allerh. Verordn. vom 29. Dezember 1900. 
2) § 30 Abs. 1 und 2 der Kgl Allerh. Verordn. vom 29. Dez. 
1900, die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien in den Apo 
theken betr. 
3) § 18 eben erwähnter Verordnung.
	        
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