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Von grösserer Bedeutung als die eben genannten
Änderungen ist das bayerische Gewerbegesetz vom
30. Januar 1868, das in einer Reihe von Bestimmungen
hauptsächlich eine genaue Regelung des Konzessions
wesens brachte')
Die in Bayern seit 1. Januar 1873 eingeführte
Reichsgewerbeordnung hat die medizinalpolizeilichen
Vorschriften über den Betrieb des Apothekergewerbes
sowie die im bayerischen Gewerbegesetz aufgestellten,
gewerblichen Grundlagen desselben ganz unberührt
gelassen. Nach § 6/1 der Reichsgewerbeordnung findet
auf die „Errichtung und Verlegung von Apotheken“
also auf die Abgrenzung der Gewerbebefugnisse der
Apotheker im allgemeinen die Reichsgewerbeordnung
keine Anwendung; das Apothekergewerbe ist somit
grundsätzlich den Bestimmungen der Reichsgewerbe
ordnung entzogen und finden deren Bestimmungen nur
ausnahmsweise in den Punkten Anwendung, in denen
die Reichsgewerbeordnung selbst ihre Geltung aus
spricht, während die andere Ansicht abzulehnen ist,
nach der die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung
grundsätzlich für das Apothekergewerbe insoweit gel
ten, als ihre Anwendbarkeit nicht ausdrücklich oder
Die
der Natur der Sache nach ausgeschlossen ist.
Reichsgewerbeordnung hat sich im wesentlichen darauf
beschränkt, festzusetzen2):
1. dass zum Apothekergewerbe eine Approbation not
§ 29, 53, 54, 147/1 R.G.O.)
wendig ist (?
1) Seydel, Bd. V, S. 148 ff.
2) Conrad, S. 435.
3) Zu den Bestimmungen über Approbation sind noch er
gangen: Die neue Prüfungsordnung für Apotheker vom 1. Oktober
1904 (früher vom 5. März 1875) und die Bekanntmachung betr.
die Prüfung der Apothekergehilfen vom 13. November 1875 nebst
einer amtlichen Aufgabenzusammenstellung.