Full text: Jordan, Sebastian: ¬Die Rechtsverhältnisse der Apotheker in Bayern

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Von grösserer Bedeutung als die eben genannten 
Änderungen ist das bayerische Gewerbegesetz vom 
30. Januar 1868, das in einer Reihe von Bestimmungen 
hauptsächlich eine genaue Regelung des Konzessions 
wesens brachte') 
Die in Bayern seit 1. Januar 1873 eingeführte 
Reichsgewerbeordnung hat die medizinalpolizeilichen 
Vorschriften über den Betrieb des Apothekergewerbes 
sowie die im bayerischen Gewerbegesetz aufgestellten, 
gewerblichen Grundlagen desselben ganz unberührt 
gelassen. Nach § 6/1 der Reichsgewerbeordnung findet 
auf die „Errichtung und Verlegung von Apotheken“ 
also auf die Abgrenzung der Gewerbebefugnisse der 
Apotheker im allgemeinen die Reichsgewerbeordnung 
keine Anwendung; das Apothekergewerbe ist somit 
grundsätzlich den Bestimmungen der Reichsgewerbe 
ordnung entzogen und finden deren Bestimmungen nur 
ausnahmsweise in den Punkten Anwendung, in denen 
die Reichsgewerbeordnung selbst ihre Geltung aus 
spricht, während die andere Ansicht abzulehnen ist, 
nach der die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung 
grundsätzlich für das Apothekergewerbe insoweit gel 
ten, als ihre Anwendbarkeit nicht ausdrücklich oder 
Die 
der Natur der Sache nach ausgeschlossen ist. 
Reichsgewerbeordnung hat sich im wesentlichen darauf 
beschränkt, festzusetzen2): 
1. dass zum Apothekergewerbe eine Approbation not 
§ 29, 53, 54, 147/1 R.G.O.) 
wendig ist (? 
1) Seydel, Bd. V, S. 148 ff. 
2) Conrad, S. 435. 
3) Zu den Bestimmungen über Approbation sind noch er 
gangen: Die neue Prüfungsordnung für Apotheker vom 1. Oktober 
1904 (früher vom 5. März 1875) und die Bekanntmachung betr. 
die Prüfung der Apothekergehilfen vom 13. November 1875 nebst 
einer amtlichen Aufgabenzusammenstellung.
	        
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