Full text: Gesetz über Pfand- und Vorzugs-Rechte

d. auf die Dauer von drei Jahren: 
der Lehen==Grundzins= und Zehendherr an der mit 
Lehen, Grundzins oder Zehend beschwerten Liegenschaft , 
für die verfallenen Jahresleistungen. 
II. Tit. 
Vom bedungenen Pfandrecht. 
§. 5. 
Das bedungene Pfand kann bestellt werden entweder 
A. an Liegenschaften / 
oder 
B. an beweglichem Gut. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 6. 
Persönliche Befähigung zur Pfandbestellung. 
Ein bedungenes Unterpfand kann nur derjenige verwilli 
gen, der die Fähigkeit hat, den Gegenstand, welcher damit 
beschwert werden soll, zu veräußern. 
§. 7. 
A. Vom Pfandrecht an Liegenschaften. 
Das Pfandrecht an einer Liegenschaft wird durch vor 
schriftsgemäße Ausfertigung einer Pfandurkunde erworben. 
§. 3. 
Dinglichkeit des Pfandrechts. 
Das Unterpfand haftet ohne Rücksicht auf die Person 
des Eigenthümers für die auf dasselbe eingetragene Forderung. 
§. 9. 
Jeder Eigenthümer kann seine Liegenschaften, so weit 
seine Rechte sich darauf erstrecken, zum Unterpfand geben. 
§. 10. 
Ausdehnung des Pfandrechts. 
Das Unterpfandsrecht erstreckt sich auf die ganze Sache, 
wie sie in der Pfandurkunde eingetragen ist, sowie auf den 
Zuwachs und das Zugehör derselben.
	        
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