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bühren als den wesentlichsten Bestandtheil ihrer Besoldungen
angewiesen sind, beschließt und verordnet, was folgt:
§. 1.
Die Regierung hat rücksichtlich der Entschädigung der
Gemeindrathsschreiber für den denselben durch die Herab
setzung der bisherigen Zinsfertigungs-Gebühren entstehenden
Ausfall, innerhalb Jahresfrist einen Gesetzesvorschlag zu
bringen.
§. 2.
So lange diese Bestimmung nicht erfolgt ist, haben die
Gemeinden den Schreibern jenen Ausfall zu vergüten.
Schaffhausen, den 16. Juni 1847.
Der Präsident des Großen Rathes,
I. C. Harder.
Der Staatsschreiber,
Sekretär des Großen Rathes
D. Peyer im Hof.