Full text: Gesetz über Pfand- und Vorzugs-Rechte

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Anhang. 
§. 110. 
Wer für einen, vor der Promulgation des gegenwärti 
gen Gesetzes ausgefertigten Schuldbrief die in den §§. 19, 
38—46, 51—60 enthaltenen Vortheile einer nach gegen 
wärtigem Gesetz errichteten Pfandurkunde in Anspruch neh 
men will, hat denselben im Original dem einschlagenden Ge 
meindrath vorzulegen, welcher nach geschehener Einvernahme 
und ertheilter Zustimmung des Schuldners resp. Gläubigers 
durch Besieglung und Unterschrift des Präsidenten und Schrei 
bers am Fuße des Schuldbriefes zu beurkunden hat, daß sol 
cher noch in voller oder theilweiser Kraft bestehe. 
Die Gebühr für eine solche Beurkundung beträgt per Brief 
36 kr., wovon 12 kr. der Fertigungsbehörde, 10 kr. dem Prä 
sidenten, 10 kr. dem Schreiber und 4 kr. dem Weibel zu 
kommen. 
Schaffhausen, den 16. Juni' 1847. 
Der Präsident des Großen Rathes, 
J. C. Harder. 
Der Staatsschreiber 
Sekretär des Großen Rathes. 
D. Peyer im Hof. 
Anhangs=Deeret 
in Bezug auf §. 98. des vorstehenden Gesetzes über 
Pfand- und Vorzugs-Rechte. 
Der Große Rath des Kantons Schaffhausen / in Erwä 
gung, daß die Anwendung von §. 98. des vorstehenden Ge 
setzes über Pfand= und Vorzugs=Rechte für die Gemeindraths 
schreiber einen Ausfall an den bisher bezogenen Zinsferti 
gungsgebühren zur Folge hat, und dieselben auf diese Ge¬
	        
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