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Anhang.
§. 110.
Wer für einen, vor der Promulgation des gegenwärti
gen Gesetzes ausgefertigten Schuldbrief die in den §§. 19,
38—46, 51—60 enthaltenen Vortheile einer nach gegen
wärtigem Gesetz errichteten Pfandurkunde in Anspruch neh
men will, hat denselben im Original dem einschlagenden Ge
meindrath vorzulegen, welcher nach geschehener Einvernahme
und ertheilter Zustimmung des Schuldners resp. Gläubigers
durch Besieglung und Unterschrift des Präsidenten und Schrei
bers am Fuße des Schuldbriefes zu beurkunden hat, daß sol
cher noch in voller oder theilweiser Kraft bestehe.
Die Gebühr für eine solche Beurkundung beträgt per Brief
36 kr., wovon 12 kr. der Fertigungsbehörde, 10 kr. dem Prä
sidenten, 10 kr. dem Schreiber und 4 kr. dem Weibel zu
kommen.
Schaffhausen, den 16. Juni' 1847.
Der Präsident des Großen Rathes,
J. C. Harder.
Der Staatsschreiber
Sekretär des Großen Rathes.
D. Peyer im Hof.
Anhangs=Deeret
in Bezug auf §. 98. des vorstehenden Gesetzes über
Pfand- und Vorzugs-Rechte.
Der Große Rath des Kantons Schaffhausen / in Erwä
gung, daß die Anwendung von §. 98. des vorstehenden Ge
setzes über Pfand= und Vorzugs=Rechte für die Gemeindraths
schreiber einen Ausfall an den bisher bezogenen Zinsferti
gungsgebühren zur Folge hat, und dieselben auf diese Ge¬