Gesetz
über
Pfand- und Vorzugsrechte.
Der Große Rath des Kantons Schaffhausen,
in der Absicht, das Hypothekarwesen auf sichere Grundlagen
zu stellen, dem Schuldner bei Bestellung von Unterpfanden
möglichste Erleichterung zu verschaffen, dem Pfandgläubiger
höhere Sicherheit zu geben und dadurch den Kredit des Kan
tons zu heben, beschließt und verordnet, was folgt:
Allgemeine Bestimmung.
§. 1.
Das Vermögen eines Schuldners dient zur gleichmäßigen
Befriedigung aller seiner Gläubiger, wenn nicht rechtmäßige
Ursachen vorhanden sind, einen der Gläubiger dem andern
vorgehen zu lassen.
Diese Ursachen sind Unterpfands= und Vorzugs
Rechte.
I. Abschnitt.
Von dem Pfandrechte.
§. 2.
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem
Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Ver
bindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Be
friedigung zu erlangen.