Full text: Gesetz über Pfand- und Vorzugs-Rechte

Gesetz 
über 
Pfand- und Vorzugsrechte. 
Der Große Rath des Kantons Schaffhausen, 
in der Absicht, das Hypothekarwesen auf sichere Grundlagen 
zu stellen, dem Schuldner bei Bestellung von Unterpfanden 
möglichste Erleichterung zu verschaffen, dem Pfandgläubiger 
höhere Sicherheit zu geben und dadurch den Kredit des Kan 
tons zu heben, beschließt und verordnet, was folgt: 
Allgemeine Bestimmung. 
§. 1. 
Das Vermögen eines Schuldners dient zur gleichmäßigen 
Befriedigung aller seiner Gläubiger, wenn nicht rechtmäßige 
Ursachen vorhanden sind, einen der Gläubiger dem andern 
vorgehen zu lassen. 
Diese Ursachen sind Unterpfands= und Vorzugs 
Rechte. 
I. Abschnitt. 
Von dem Pfandrechte. 
§. 2. 
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem 
Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Ver 
bindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Be 
friedigung zu erlangen.
	        
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