Full text: Wenckstern, Adolph von: Arbeitsvertragsgesetzgebung

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jetzigen Koalitions=Unarten durch allgemeine Interessen gerecht 
fertigt. 
Ich begrüße es mit besonderer Freude und Genugthuung, daß 
Lilienthal in unzweideutiger Form den Charakter des Streiks, so, wie 
er wirklich ist, charakterisirt hat. 
Den Lesern der „Kreuz=Zeitung“ ist diese Auffassung der Natur des 
Streiks eine bekannte. In Nr. 336 der „Kreuz=Zeitung" vom 20. Juli 
habe ich in ausführlicher Form dieselbe Auffassung vertreten. [S. 16.] 
Auch insofern befinde ich mich auf ähnlichem Boden wie Lilienthal 
und Stenglein, als ich den jetzigen Gesetzentwurf für keine glückliche 
Lösung des Problems halte. Das veranlaßte mich, in Nr. 336 und 337 
der „Kreuz=Zeitung“ vom 20. und 21. Juli prinzipielle Gesichtspunkte 
für einen neuen Gesetzentwurf zusammenzustellen, welche abweichend 
von Lilienthal und in Uebereinstimmung mit Stenglein besondere 
Strafbestimmungen für bestimmte Ausschreitungen verlangten, deren 
Detaillirung, ähnlich wie es Stenglein thut, der Gesetzgebung selbst, 
d. h. dem Bundesrath und dem Reichstag, überlassen gedacht war. [S. 18. 
In Uebereinstimmung mit Stenglein endlich sah dieser Entwurf 
positive Maßregeln gegen die Streiks vor, und zwar begegnete er 
sich in zwei von den drei aufgestellten Forderungen mit den Vorschlägen 
Stengleins, indem auch ich eine gesetzliche Organisation von Arbeit 
gebern und Arbeitnehmern, welche unter Mitwirkung neu zu organisirender 
Behörden zu fungieren haben würden, und die Regelung des Arbeits 
nachweises forderte — und zwar etwas abweichend von Stenglein  
eine Organisation des Arbeitsnachweises im Anschluß an Streiks 
durch den Staat selbst. Zu diesen beiden Forderungen stellte ich dann 
noch die dritte (bereits im Juli): daß denjenigen Arbeitervereinigungen, 
welche sich unzweideutig als nicht sozialdemokratisch ausweisen, die 
Rechtsfähigkeit und das Recht gewährt würde, sich durch das ganze 
Reich in Zentralverbänden zu organisiren, sowie auch alle politischen 
Verhältnisse in den Gegenstand ihrer Berathungen zu ziehen, Frauen 
und Kinder zu ihnen zuzulassen. 
In meinen Ausführungen vom 27. Oktober erwog ich die Möglich 
keit, auf Grund der §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Frage 
der Rechtsfähigkeit solcher Vereine zu regeln. 
II. 
Aus den Worten Lilienthals: „Soziale Schäden heilt man nicht 
mit Strafgesetzen“ folgere ich, daß er eventuell auch für eine positive 
Gesetzgebung zur Regelung der Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern einzutreten geneigt sein würde.
	        
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