Allgemeine Bestimmungen. Von der Sicherung, Verwahrung ec.
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Nebenfoderungen angesehen werden, vielmehr könne jeder selbstständig mit Bezug auf
das vom condominus erstrittene Recht wegen der ihm verursachten Schäden in separato ¬
klagen." Dies dürfte indessen mit §. 332. in Widerspruch gerathen, s. Bem. zu
diesem.
Zu §. 147. (Civ. R. §. 28. Anm. 1.) — Gemeinrechtlich. — Wenigstens im
Sinne der einen sich über diese Controverse neuerlich entgegengetretenen Ansichten.
Die Spez. Mot. S. 617 geben an, daß deren Aufnahme in die Praxis über etwanige
Bedenken um so mehr habe wegsehen lassen, als dabei keine besonderen Uebelstände
hervorgetreten seien.
IV. Uebergang der Klagen auf die Erben.
Zu §. 148. (Civ. N. §. 16. Anm. 6 ff. und §. 29. Anm. 20—31. §. 30. II.
§. 102. II. B. §. 106. D. 2. a, §. 158.) — Gemeinrechtlich. — Die Spez. Mot.
S. 617 f. bemerken hierzu: 1) Der Uebergang der Klagen aus Delictsobligationen
gegen die Erben finde also, (mit dem bisherigen Recht) nur soweit die Kräfte der Erbschaft ¬
reichen, Statt. Wenn dabei des Canon. Rechts als Quelle gedacht wird, (c. 5.
X. de Raptor. c. 9. X. de Usur. c. 14. X. de Sepulturis) so ist dazu eine Auslegung ¬
vorausgesetzt, die nicht unbestritten ist, mit Sicherheit dagegen ist die Beschränkung ¬
aus der Praxis herzuleiten, s. Savigny, System Bd. V. S. 52 f. und
das cit. Civ. R. §. 29. Anm. 21. S. 30.
2) Für den Uebergang der Klagen aus Sachenrechten gegen Erben ist die (gemeinrechtliche) ¬
Voraussetzung in der zweiten Hälfte des ersten Satzes des §. zu beachten. ¬
Es muß m. a. W. in des Erben Person die geschehene Rechtsverletzung fortdauern, ¬
also z. B. er den Gegenstand besitzen, der vindicirt werden soll, die betr.
Störungen von Servituten fortsetzen u. s. w. Aehnlich verhält es sich mit der actio
ad exhibendum, s. Civ. R. §. 127. Anm. 8. s. G.B. §. 1565. In der That tritt
jedoch dann hier die Eigenschaft des Erben in den Hintergrund, und er veranlaßt
selbstständig die Klage gegen sich. Sobald jedoch das Verhältniß durch die Umstände ¬
einen obligationenrechtlichen Character annimmt, also auf eine Schadloshaltung ¬
gerichtet ist, geht das Klagrecht stets gegen den Erben als solchen über, z. B.
wenn der Erblasser dolo malo possidere desiit. (Civ. R. §. 29. Anm. 30.)
Der Uebergang der bei Lebzeiten des Erblassers entstandenen Foderungen desselben ¬
aus Verhältnissen, die mit seinem Tode erlöschen, erfolgt selbstverständlich, weil
jene
soweit zu seinem Vermögen gehörig geworden sind, als dieses auf die Erben
übergeht.
V. Wegfall der Klagrechte.
1) Bei einem Zusammentreffen mehrerer Klagen.
Zu §. 149. (Civ. N. §. 30. Nr. III. B.)
— Nach den
Gemeinrechtlich.
Spez. Mot. S. 618. liegt hier die Savignysche Theorie, Bd. V. S. 502 ff., zu
§. 147. Auf Anerkennung eines Rechtes kann
an Sachen gegen Erben erfordert, daß in der Pergeklagt ¬
werden, wenn der Kläger an der Feststel
son der letzteren die Voraussetzungen der Klage
lung des Rechtsverhältnisses ein gegenwärtiges
vorhanden sind. Klagen aus Verhältnissen, welche
rechtliches Interesse hat, welchem nicht auf andere
mit dem Tode des Berechtigten oder Verpflichteten
Weise genügt werden kann.
erlöschen, gehen nur rücksichtlich der bei ihren Leb§. ¬
148. Soweit Rechte und Verbindlichkeiten auf
zeiten erwachsenen und des Ueberganges durch
die Erben übergehen, können die bei Lebzeiten des
Erbrecht fähigen Ansprüche auf und gegen die
Erblassers daraus entstandenen Klagen von den
Erben über.
Erben und gegen die Erben angestellt werden; es
§. 149. Wenn mehrere Klagen aus demselben
wird jedoch zur Anstellung der Klagen aus Rechten
Grunde zu Erreichung eines und desselben Zweckes