Metadaten : Sintenis, Carl Friedrich Ferdinand: Anleitung zum Studium des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen

Allgemeine  Bestimmungen.  Von  der  Sicherung,  Verwahrung  ec.
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Nebenfoderungen  angesehen  werden,  vielmehr  könne  jeder  selbstständig  mit  Bezug  auf
das  vom  condominus  erstrittene  Recht  wegen  der  ihm  verursachten  Schäden  in  separato ¬
  klagen."  Dies  dürfte  indessen  mit  §.  332.  in  Widerspruch  gerathen,  s.  Bem.  zu
diesem.
Zu  §.  147.  (Civ.  R.  §.  28.  Anm.  1.)  —  Gemeinrechtlich.  —  Wenigstens  im
Sinne  der  einen  sich  über  diese  Controverse  neuerlich  entgegengetretenen  Ansichten.
Die  Spez.  Mot.  S.  617  geben  an,  daß  deren  Aufnahme  in  die  Praxis  über  etwanige
Bedenken  um  so  mehr  habe  wegsehen  lassen,  als  dabei  keine  besonderen  Uebelstände
hervorgetreten  seien.
IV.  Uebergang  der  Klagen  auf  die  Erben.
Zu  §.  148.  (Civ.  N.  §.  16.  Anm.  6  ff.  und  §.  29.  Anm.  20—31.  §.  30.  II.
§.  102.  II.  B.  §.  106.  D.  2.  a,  §.  158.)  —  Gemeinrechtlich.  —  Die  Spez.  Mot.
S.  617  f.  bemerken  hierzu:  1)  Der  Uebergang  der  Klagen  aus  Delictsobligationen
gegen  die  Erben  finde  also,  (mit  dem  bisherigen  Recht)  nur  soweit  die  Kräfte  der  Erbschaft ¬
  reichen,  Statt.  Wenn  dabei  des  Canon.  Rechts  als  Quelle  gedacht  wird,  (c.  5.
X.  de  Raptor.  c.  9.  X.  de  Usur.  c.  14.  X.  de  Sepulturis)  so  ist  dazu  eine  Auslegung ¬
  vorausgesetzt,  die  nicht  unbestritten  ist,  mit  Sicherheit  dagegen  ist  die  Beschränkung ¬
  aus  der  Praxis  herzuleiten,  s.  Savigny,  System  Bd.  V.  S.  52  f.  und
das  cit.  Civ.  R.  §.  29.  Anm.  21.  S.  30.
2)  Für  den  Uebergang  der  Klagen  aus  Sachenrechten  gegen  Erben  ist  die  (gemeinrechtliche) ¬
  Voraussetzung  in  der  zweiten  Hälfte  des  ersten  Satzes  des  §.  zu  beachten. ¬
  Es  muß  m.  a.  W.  in  des  Erben  Person  die  geschehene  Rechtsverletzung  fortdauern, ¬
  also  z.  B.  er  den  Gegenstand  besitzen,  der  vindicirt  werden  soll,  die  betr.
Störungen  von  Servituten  fortsetzen  u.  s.  w.  Aehnlich  verhält  es  sich  mit  der  actio
ad  exhibendum,  s.  Civ.  R.  §.  127.  Anm.  8.  s.  G.B.  §.  1565.  In  der  That  tritt
jedoch  dann  hier  die  Eigenschaft  des  Erben  in  den  Hintergrund,  und  er  veranlaßt
selbstständig  die  Klage  gegen  sich.  Sobald  jedoch  das  Verhältniß  durch  die  Umstände ¬
  einen  obligationenrechtlichen  Character  annimmt,  also  auf  eine  Schadloshaltung ¬
  gerichtet  ist,  geht  das  Klagrecht  stets  gegen  den  Erben  als  solchen  über,  z.  B.
wenn  der  Erblasser  dolo  malo  possidere  desiit.  (Civ.  R.  §.  29.  Anm.  30.)
Der  Uebergang  der  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  entstandenen  Foderungen  desselben ¬
  aus  Verhältnissen,  die  mit  seinem  Tode  erlöschen,  erfolgt  selbstverständlich,  weil
jene
soweit  zu  seinem  Vermögen  gehörig  geworden  sind,  als  dieses  auf  die  Erben
übergeht.
V.  Wegfall  der  Klagrechte.
1)  Bei  einem  Zusammentreffen  mehrerer  Klagen.
Zu  §.  149.  (Civ.  N.  §.  30.  Nr.  III.  B.)
—  Nach  den
Gemeinrechtlich.
Spez.  Mot.  S.  618.  liegt  hier  die  Savignysche  Theorie,  Bd.  V.  S.  502  ff.,  zu
§.  147.  Auf  Anerkennung  eines  Rechtes  kann
an  Sachen  gegen  Erben  erfordert,  daß  in  der  Pergeklagt ¬
  werden,  wenn  der  Kläger  an  der  Feststel
son  der  letzteren  die  Voraussetzungen  der  Klage
lung  des  Rechtsverhältnisses  ein  gegenwärtiges
vorhanden  sind.  Klagen  aus  Verhältnissen,  welche
rechtliches  Interesse  hat,  welchem  nicht  auf  andere
mit  dem  Tode  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten
Weise  genügt  werden  kann.
erlöschen,  gehen  nur  rücksichtlich  der  bei  ihren  Leb§. ¬
  148.  Soweit  Rechte  und  Verbindlichkeiten  auf
zeiten  erwachsenen  und  des  Ueberganges  durch
die  Erben  übergehen,  können  die  bei  Lebzeiten  des
Erbrecht  fähigen  Ansprüche  auf  und  gegen  die
Erblassers  daraus  entstandenen  Klagen  von  den
Erben  über.
Erben  und  gegen  die  Erben  angestellt  werden;  es
§.  149.  Wenn  mehrere  Klagen  aus  demselben
wird  jedoch  zur  Anstellung  der  Klagen  aus  Rechten
Grunde  zu  Erreichung  eines  und  desselben  Zweckes
            
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