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mit die Pfeiler des Staats ruhen, oder einer berühmten
Familie, worinnen ein solcher Auswuchs am Stamme ent
steht, ein Verbrechen einzelner Mitglieder zur Last legen?
Quis enim generosum dixerit hunc,
Indignus genere et praeclaro nomine
tantum insignis.
Juvenal. Sat. 8.
Diese Apologie diene zur Warnung, zu keiner vorgefaßten
Meinung wider die Würde der Anwaltschaft sich hinreißen zu
lassen und keinen Fehlschluß von wenigen oft ohne strenge
Zucht nicht zu verbessernden Subjecten auf alle zu machen,
auch Gerichtsverwaltern anzurathen, gegen die bei ihren
Gerichten zu thun hab:
Sachwalter höflich zu seyn."
Zuletzt noch eine gewichtige vaterländische Stimme!
Kind, „Ueber die Bildung juristischer Staatsdiener und
besonders der Räthe in den Justiz=Collegien. Leipzig, 1818.
sagt S. 22.: „Je unentbehrlicher die Advocaten bei einer
guten Rechtspflege sind, desto mehr sollten sie billig auch
zu einer weit höheren Ehre und zu einem weit größeren
Ansehen als sie heutiges Tags in mehreren Staaten haben,
erhoben und von Seiten des Staats eine solche Anordnung
getroffen werden, die, wie z. B. in England und Frank
reich, zur Veredlung des dem Staate so nützlichen Advo
catenstandes abzweckt.
(Er citirt hierbei in Note 14. Möser's patriot. Phan
tasien, Th. I. n. 50. und die Abhandlung: „Ueber die Ver
edlung des Advocatenstandes in Frankreich, von Hugo,"
in der Berl. Monatsschrift 1789. St. 5. Mai, S. 497. flag.
Er will die Advocaten S. 16. als Staatsdiener im weit
läuftigen Sinne betrachtet wissen, und daß auch er die
Praxis für die beste Pflanzschule für Staatsämter hält,
beweist die Ueberschrift von §. XIV. S. 96. „Von der
Advocatur, als der zweckmäßigsten Vorbereitung zu dem
Amte eines Raths in den Justiz-Collegien."
Druck von Bernh. Tauchnitz jun.