Volltext : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (2)

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Stadtbaselische  Obligation  eines  Schuldners,  der
56.
verehelicht  ist  und  sich  sammt  seiner  Frau  verschrieben ¬
  hat.
Wir,  die  unterzeichneten  Ehegenossen,  N.  N.  und  N.  N.,  allhier  zu  Basel,
die  Frau,  ordnungsmäßig  verbeiständet,  bekennen  hiemit  Eines  für  das  Anich, ¬

dere  und  jedes  für  das  Ganze  haftend,  daß  wir  an  A.  N.  für  baar  dargeliehenes
Geld  aufrecht  und  redlich  schuldig  geworden  sind  die  Summe  von  ....  Schweizerfranken. ¬

Diese  Summe  versprechen  wir,  die  solidarischen  Schuldner,  Ehegenossen,
alljährlich  auf  den  ....  und  zwar  zum  ersten  Mal  im  Jahr  18..  mit  ....
vom  Hundert,  oder  ....  richtig  zu  verzinsen,  das  Kapital  selbst  aber  nach  einer
zuvor  geschehenen  dreimonatlichen  Abkündung,  welche  jederzeit  beiden  Theilen
freistehen  soll,  baar  und  sammethaft  wieder  zurück  zu  bezahlen.
Bei  spezialer  Ansetzung  und  Verpfändung  nachbeschriebener  Liegenschaft ¬
  als  ....  Hypothek,  dergestalt,  daß  jeder  rechtmäßige  Inhaber  dieser
Obligation  sich  erforderlichenfalls  darob  nach  gesetzlicher  Ordnung  für  Kapital,
Zins  und  Kosten  erholen  mag,  den  Regreß  gegen  uns,  die  Schuldner,  für  etwaigen =
  Mindererlös  vorbehalten.
Und  zwar  besteht  das  Unterpfand  in:  (Hier  wird  die  Liegenschaft  mit  den
Zugehörde  und  Gerechtigkeit.
Anstößen  speziell  bezeichnet.)  Mit  Inbegriff  aller
Auf  dieser  Liegenschaft,  welche  unser  wahres  Eigenthum  ist,  geht  an  Verhaftungen =
  gegenwärtiger  Obligation  im  Rechten  vor:
(Hier  werden  die  Vorstände  genau  bezeichnet.)
Ohne  Gefährde.
Urkundlich  dessen  ist  diese  Obligation  von  uns,  den  solidarischen  Schuldnern,
Ehegenossen,  der  Frau  erbetenem  Beistande  und  dem  requirirten  Notarius  unter
Beisetzung  seines  Jnsiegels  unterschrieben  worden,  nachdem  ich,  Frau,  über  die
Beschaffenheit  und  Gefahr  einer  Mitverpflichtung  die  deutliche  Belehrung  erhalten, ¬
  daß  nach  hiesigen  Gesetzen  die  Frau  für  Schulden  ihres  Mannes,  wofür
sie  nicht  unterschrieben  ist,  auch  nicht  hafte,  vielmehr  in  dessen  Unglücksfalle  für
ihr  Weibergut  ein  Vorrecht  vor  andern  Kreditoren  anzusprechen  hat,  welches
der  Mann  ohne  ihre  Zustimmung  durch  keine  Verpfändung  einer  Liegenschaft
gefährden  dürfe;  daß  ich  aber  durch  meine  dießmalige  Unterschrift  in  obige  Verpfändung ¬
  einwillige,  mit  meinem  Weibergutsvorrecht  gegenwärtiger  Obligation
weiche  und  überhaupt  für  deren  Betrag  an  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  mit
meinem  jeweiligen  Vermögen  als  wahre  Schuldnerin  des  Ganzen  mich  verhafte.
Geschehen  in  Basel  am  ..ten  ....  achtzehnhundert  fünf  und  vierzig.
Als  Schuldner  N.  N.
Als  Schuldnerin  N.  N.
Als  erbetener  Beistand  N.  N.
Litt.  ....  Fol.  ....  und  empfangen
Eingeschrieben  ins  Hypothekenbuch
....  Franken  ....  Batzen.  Bescheint
Der  Verwalter:
Basel  den....  18..
N.  N.
(Auf  der  Rückseite  des  Jnstrumentes  wie  bei  vorangehenden  Formularen.)
            
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