Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 8 (1864))

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Augenscheinlich bestimme der § 95 eil. etwas so von der Regel Abwei-
chendes und greife zum Vortheile des Schuldners derart in des Gläu-
bigers Privatrechte ein, daß er sich zu einer ausdehnenden Erklärung
nicht eigne. Dazu, — bemerkt man ferner —, könne die gesetzliche Be-
günstigung der Zahlungsmodalitäten nach dem Wortlaute des Gesetzes
nur alsdann eintreten, wenn es sich um Beschlagnahme des Hand-
werkszeuges handle, nicht aber wenn ansstehende Geldforderungen vor-
handen seien. Denn in Ansehung der letzteren disponire der § 1
des cit. Gesetzes vom 4. Juli 1822 ganz allgemein, daß sie dem Gläu-
biger überwiesen werden können. Der 8 142 cit. endlich sei lediglich
auf den Fall zu beziehen, wenn Jemand im Wege der Execution znm
eigentlichen Abarbeiten seiner Schuld angehalten werden solle.
Wir können diesen Gründen nicht beistimmen. Freilich kann es
nicht bezweifelt werden, daß verfallene Berglöhne eine Aktivsorderung
bilden. Auch muß es anerkannt werden, daß rücksichtlich dieser Löhne
eine analogische Anwendung der Bestimmungen über das in den
377 fsg. der Concursordnung vorgeschriebene Gehaltsabzugsverfahren
unzuläßig erscheint. Dennoch aber dürfte die Deduction unserer Gegner
nicht stichhaltig sein. Wir glauben recht zu sehen, wenn wir ihr vor-
werfen, die Absicht und den Grund der gesetzlichen Bestimmung im
§ 95 cit. verkannt zu haben. Dieselbe gründet sich auf die Betrach-
tung des gemeinen Besten, welchem daran gelegen ist, daß nützliche
Staatsbürger nicht ohne die dringendste Noth zu Grunde gerichtet werden
und die darin enthaltenen Grundsätze sollen nach 8 142 cit. in allen
Fällen berücksichtigt werden, wo eine Forderung durch Arbeiten getilgt
werden soll. Sie muß also auch bei den- Berg- und Hüttenarbeitern
Anwendung finden, zumal es ganz unverkennbar im öffentlichen Inter-
esse liegt, den fortschreitenden Bergbau und die Industrie überhaupt
durch Anwendung der Strenge der Gesetze auf verschuldete Arbeiter
nicht zu stören. Wollte man für die Immission in die erst fällig wer-
denden Berglöhne die Vorschriften des 8 95 cit. anwenden, dagegen
bei bereits verfallenen Berglöhnen den Gesichtspunkt der Ueberweisung
von Aktivforderungen im Wege der Execution festhalten, so würde der
Gesetzgeber nur' scheinbar eine Rechtswohlthat gewährt haben, die in
der Wirklichkeit durch die znläßige stete Beschlagnahme der zu regelmä-
ßigen Zeiten zahlbaren Berglöhne völlig illusorisch würde. Eine solche
Unterscheidung zwischen Forderung und künftiger Forderung kann das
Gesetz nicht gewollt haben; letzteres erstreckt sich vielmehr selbst mit sei-
nem wörtlichen Ausdrucke: „Verdienst" sowohl auf die bereits fälligen, als
auch auf die künftigen Beträge. Erstere sind Aktivforderungen im Sinne des

Waiting...

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