Erste Abtheilung.
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Abs. 3. Die in § 119b bezeichneten Personen: die
Hausindustriellen stehen den Gesellen 2c. lediglich „im Sinne der vor
stehenden Bestimmungen“ — sohin der Abs. 1 u. 2 des § 125 — gleich;
§ 124b kommt hier nicht in Betracht. Insoweit Hausindustrielle ihrer
seits kontraktbrüchige Arbeiter beschäftigen sollten, würden dieselben als
„Arbeitgeber“ nach § 125 Abs. 1 und 2 haftbar sein.
Als Strafbestimmung könnte höchstens § 150 Ziff. 1 bei ge
gebenen Voraussetzungen in Frage kommen. Die Ersatzansprüche werden
in Ermangelung einer Zuständigkeit des Gewerbegerichts für die Fälle des
§ 125 (anders im Falle des § 124b) im gewöhnlichen Civilprozeßwege
geltend zu machen sein; vergl. den Wortlaut des § 3 GewGerGes., auch
R 8 S. 196.
nas.
rhält,
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Oi Sgtabad 132 (ne to age
§ 126.
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei
seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der
durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und
Er muß entweder selbst oder
Ausdehnung zu unterweisen.
durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmen Vertreter
die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling
die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes
an Sonn= und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit
durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht ent
ziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten
Sitten anzuhalten und vor Ausschweifungen zu bewahren.
(In der Fassung der Novelle vom 1. Juni 1891.)
Lehrling: die in der GewOrdn. v. 1869 (§ 115) enthalten ge
wesene Definition wurde als nicht ganz erschöpfend in die Novelle v. 1878.
nicht aufgenommen. Am häufigsten findet sich ein Lehrlingsverhältniß vor
in dem mit der Be= und Verarbeitung von Stoffen sich befassende Klein
gewerbe, was übrigens nicht ausschließt, daß ein solches einerseits auch im
sonstigen Gewerbebetriebe (z. B. Wirthschaftsbetriebe, R 7 S. 14) ander
seits im Fabrikbetriebe (vergl. § 134 Abs. 1) gegeben ist. Die allgemeinen
Bestimmungen des Tit. VII. (§ 105—120) gelten, insoweit dieselben mit
den speziellen Bestimmungen der §§ 126-133 vereinbarlich sind (vergl.
z. B. § 128), auch für das Lehrlingsverhältniß und sind insoferne eine
Voraussetzung hiefür, als auf Personen, welche überhaupt nicht als „Ar
beiter" im Sinne des § 105 erachtet werden können, (vergl. oben S. 193),
auch § 126 ff. nicht zur Anwendung gelangen kann. Anderseits sind aber
die Bestimmungen des § 126 ff. nicht auf alle im Lehrlingsverhältnisse
stehenden gewerblichen Arbeiter anwendbar (vergl. § 154); für Innungs
lehrlinge gelten neben § 121 ff. auch noch die besonderen Bestimmungen
in Tit. VI. — Vertreter: dieß kann auch ein Geselle sein; die straf
rechtl. Verantwortlichkeit trägt aber auch in diesem Falle der Lehrherr.
Bezüglich der civilrechtlichen Verantwortlichkeit des Lehrherrn bei in
Folge ungenügender Belehrung des Lehrlings diesem zustoßenden Un
fällen vergl. reichsger. Urt. v. 12. Juli 94 (R 15 Heft 4). — Ver¬