Full text: ¬Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

Erste Abtheilung. 
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Abs. 3. Die in § 119b bezeichneten Personen: die 
Hausindustriellen stehen den Gesellen 2c. lediglich „im Sinne der vor 
stehenden Bestimmungen“ — sohin der Abs. 1 u. 2 des § 125 — gleich; 
§ 124b kommt hier nicht in Betracht. Insoweit Hausindustrielle ihrer 
seits kontraktbrüchige Arbeiter beschäftigen sollten, würden dieselben als 
„Arbeitgeber“ nach § 125 Abs. 1 und 2 haftbar sein. 
Als Strafbestimmung könnte höchstens § 150 Ziff. 1 bei ge 
gebenen Voraussetzungen in Frage kommen. Die Ersatzansprüche werden 
in Ermangelung einer Zuständigkeit des Gewerbegerichts für die Fälle des 
§ 125 (anders im Falle des § 124b) im gewöhnlichen Civilprozeßwege 
geltend zu machen sein; vergl. den Wortlaut des § 3 GewGerGes., auch 
R 8 S. 196. 
nas. 
rhält, 
I1. 8e p) rg es 2 v. v Aggs djedfoe 13 
Oi Sgtabad 132 (ne to age 
§ 126. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei 
seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes in der 
durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und 
Er muß entweder selbst oder 
Ausdehnung zu unterweisen. 
durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmen Vertreter 
die Ausbildung des Lehrlings leiten. Er darf dem Lehrling 
die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottesdienstes 
an Sonn= und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit 
durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht ent 
ziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten 
Sitten anzuhalten und vor Ausschweifungen zu bewahren. 
(In der Fassung der Novelle vom 1. Juni 1891.) 
Lehrling: die in der GewOrdn. v. 1869 (§ 115) enthalten ge 
wesene Definition wurde als nicht ganz erschöpfend in die Novelle v. 1878. 
nicht aufgenommen. Am häufigsten findet sich ein Lehrlingsverhältniß vor 
in dem mit der Be= und Verarbeitung von Stoffen sich befassende Klein 
gewerbe, was übrigens nicht ausschließt, daß ein solches einerseits auch im 
sonstigen Gewerbebetriebe (z. B. Wirthschaftsbetriebe, R 7 S. 14) ander 
seits im Fabrikbetriebe (vergl. § 134 Abs. 1) gegeben ist. Die allgemeinen 
Bestimmungen des Tit. VII. (§ 105—120) gelten, insoweit dieselben mit 
den speziellen Bestimmungen der §§ 126-133 vereinbarlich sind (vergl. 
z. B. § 128), auch für das Lehrlingsverhältniß und sind insoferne eine 
Voraussetzung hiefür, als auf Personen, welche überhaupt nicht als „Ar 
beiter" im Sinne des § 105 erachtet werden können, (vergl. oben S. 193), 
auch § 126 ff. nicht zur Anwendung gelangen kann. Anderseits sind aber 
die Bestimmungen des § 126 ff. nicht auf alle im Lehrlingsverhältnisse 
stehenden gewerblichen Arbeiter anwendbar (vergl. § 154); für Innungs 
lehrlinge gelten neben § 121 ff. auch noch die besonderen Bestimmungen 
in Tit. VI. — Vertreter: dieß kann auch ein Geselle sein; die straf 
rechtl. Verantwortlichkeit trägt aber auch in diesem Falle der Lehrherr. 
Bezüglich der civilrechtlichen Verantwortlichkeit des Lehrherrn bei in 
Folge ungenügender Belehrung des Lehrlings diesem zustoßenden Un 
fällen vergl. reichsger. Urt. v. 12. Juli 94 (R 15 Heft 4). — Ver¬
	        
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