Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

— 
63 
Blutzehnte. 
Zum Ark. 27. Nr. 12. des Kais. Decrets von 1811. 
Ich weiß keine andere Entstehung des Zehntens im 
alten Sachsen oder im jetzigen alten Westfalen, als das 
aus dem alten Testament entlehnte, mit Einführung 
der christlichen Lehre in Franken angewendete und durch 
Karl den Großen auch im alten Sachsen durchgesetzte 
Gebot, der Geistlichkeit oder den Kirchendienern den 
Zehnten von allem zu entrichten. 
So viele Schwierigkeiten auch die Einführung des 
Zehnten mag gefunden haben, so lehren uns doch die 
Urkunden aller folgenden Jahrhunderte, die später bey 
den Senden (Synoden) und den Gerichten gesammel 
ten Zehntrechte und das noch bestehende Factum, daß 
die Zehntleistung allenthalben Statt gehabt habe. Frey 
lich nicht überall in gleichem Maße: an manchen Orten 
ward der Flur= oder Zugzehnt auf einen gewissen Sack 
zehnten oder gar auf eine bestimmte Löse in Gelde festge 
setzt; an andern Orten hat man nur ben Zehnten vom 
Korn, nicht aber vom Heu, vom Obste und andern Ge 
wächsen durchsetzen können; wieder an andern Orten 
konnte der Blutzehnte, der auch schmaler Zehnte ge 
nennt wird, gar nicht eingeführt werden, und noch wis 
sen viele Dorfschaften in und außer Westfalen von kei 
nem Blützehnten; und abermahl an verschiedenen Orten 
hat nur der Zehnte von den vierfuͤßigen Thieren, nicht 
aber vom Geflügel, von Bienen rc. zu Stande kommen 
können. 
Der Zehnte ward durch Kari den Großen mit Ein 
ver=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer