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Blutzehnte.
Zum Ark. 27. Nr. 12. des Kais. Decrets von 1811.
Ich weiß keine andere Entstehung des Zehntens im
alten Sachsen oder im jetzigen alten Westfalen, als das
aus dem alten Testament entlehnte, mit Einführung
der christlichen Lehre in Franken angewendete und durch
Karl den Großen auch im alten Sachsen durchgesetzte
Gebot, der Geistlichkeit oder den Kirchendienern den
Zehnten von allem zu entrichten.
So viele Schwierigkeiten auch die Einführung des
Zehnten mag gefunden haben, so lehren uns doch die
Urkunden aller folgenden Jahrhunderte, die später bey
den Senden (Synoden) und den Gerichten gesammel
ten Zehntrechte und das noch bestehende Factum, daß
die Zehntleistung allenthalben Statt gehabt habe. Frey
lich nicht überall in gleichem Maße: an manchen Orten
ward der Flur= oder Zugzehnt auf einen gewissen Sack
zehnten oder gar auf eine bestimmte Löse in Gelde festge
setzt; an andern Orten hat man nur ben Zehnten vom
Korn, nicht aber vom Heu, vom Obste und andern Ge
wächsen durchsetzen können; wieder an andern Orten
konnte der Blutzehnte, der auch schmaler Zehnte ge
nennt wird, gar nicht eingeführt werden, und noch wis
sen viele Dorfschaften in und außer Westfalen von kei
nem Blützehnten; und abermahl an verschiedenen Orten
hat nur der Zehnte von den vierfuͤßigen Thieren, nicht
aber vom Geflügel, von Bienen rc. zu Stande kommen
können.
Der Zehnte ward durch Kari den Großen mit Ein
ver=