Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

60 
des Königs bey dessen Umreisen, oder zum Dienst fei 
ner Gesandten, missorum, wenn er nicht selbst kam, 
beytragen mußten. Diese Beyträge sammelten die Hof 
schultheißen, und schafften sie unter der Leitung der Gra 
fen und Vögte an den Aufenthaltsort des Kaisers oder 
dessen besonders bevollmächtigten Gesandten. Die Kai 
ser schenkten zur Zeit, als sie selten umreiseten und auch 
noch früher, an die geistlichen Stifter diesen ihren Kö 
nigsdienst, oder vielmehr die Beyträge, welche die den 
Stiftern zugehörigen Ober= und gemeinen Höfe dazu 
abzugeben hatten; wo dieses nicht geschah, griffen die 
Grafen und Vögte, und jene, welche Grafschaften und 
Vogteyen an sich gezogen hatten, zu, und nahmen jetzt 
den alten Königsdienst für sich. Daher sehen wir die 
Abgaben der Stuhlfreyen nur bey jenen, welche Frey 
grafschaften oder Freystühle besessen hatten, oder bey 
jenen, denen Freyenstuhlsgüter oder vielmehr die 
Abgaben von Freyenstuhlsgütern versetzt oder verkauft 
worden sind. 
Wollte einer die Abgaben der stuhlfreyen Leute in 
einem Vertretungsvertrage für den Dienst im Heerbann 
aufsuchen, so könnte ich ihm zwar nicht beystimmen; 
aber fände die Ableitung doch natürlicher, als für den 
Schutz oder die Rechtspflege, besonders da die Stuhl 
freyen auch noch einige Dienste zur Erntezeit verrichten. 
Als die Freyenstuhlsgerichte noch bestanden, mußten die 
Freyenstuhlsleute auch den Freygrafen, wenn dieser sei 
ne Macht zu richten vom Kaiser oder dessen Bevollmäch 
tigten holte, hin= und herfahren. Es sind die Abga 
ben der Freyenstuhlsleute gegen die Abgaben anderer 
Bauern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer