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des Königs bey dessen Umreisen, oder zum Dienst fei
ner Gesandten, missorum, wenn er nicht selbst kam,
beytragen mußten. Diese Beyträge sammelten die Hof
schultheißen, und schafften sie unter der Leitung der Gra
fen und Vögte an den Aufenthaltsort des Kaisers oder
dessen besonders bevollmächtigten Gesandten. Die Kai
ser schenkten zur Zeit, als sie selten umreiseten und auch
noch früher, an die geistlichen Stifter diesen ihren Kö
nigsdienst, oder vielmehr die Beyträge, welche die den
Stiftern zugehörigen Ober= und gemeinen Höfe dazu
abzugeben hatten; wo dieses nicht geschah, griffen die
Grafen und Vögte, und jene, welche Grafschaften und
Vogteyen an sich gezogen hatten, zu, und nahmen jetzt
den alten Königsdienst für sich. Daher sehen wir die
Abgaben der Stuhlfreyen nur bey jenen, welche Frey
grafschaften oder Freystühle besessen hatten, oder bey
jenen, denen Freyenstuhlsgüter oder vielmehr die
Abgaben von Freyenstuhlsgütern versetzt oder verkauft
worden sind.
Wollte einer die Abgaben der stuhlfreyen Leute in
einem Vertretungsvertrage für den Dienst im Heerbann
aufsuchen, so könnte ich ihm zwar nicht beystimmen;
aber fände die Ableitung doch natürlicher, als für den
Schutz oder die Rechtspflege, besonders da die Stuhl
freyen auch noch einige Dienste zur Erntezeit verrichten.
Als die Freyenstuhlsgerichte noch bestanden, mußten die
Freyenstuhlsleute auch den Freygrafen, wenn dieser sei
ne Macht zu richten vom Kaiser oder dessen Bevollmäch
tigten holte, hin= und herfahren. Es sind die Abga
ben der Freyenstuhlsleute gegen die Abgaben anderer
Bauern