Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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Abgaben sind nicht für den besondern Schutz, weil sie 
mit ihrem Hofrichter und Hauptmanne, als dieser seinen 
Oberhof irgend einem Heiligen auftrug, nicht mit über 
gingen, sondern im gemeinen Reichsschutze unter den 
Grafen unmittelbar stehen blieben. Siehe, was oben 
zum Art. 11. bey den Freygütern bemerkt worden ist. 
Sie sind auch keine Abgaben zu den Kosten der 
öffentlichen Verwaltung der Justiz; denn gerade sie, die 
Stuhlfreyen, waren es, welche man jetzt, da die mei 
sten übrigen gemeinen Hofbesitzer Schutzleute eines Hei 
ligen oder einer Kirche geworden waren, und oft sogar 
den Nahmen Gottesleute, Heiligenleute, Peterlinge, 
Paulsfreyen, Martinsfreyen rc. führten, zur öffentli 
chen Mitverwaltung der Justiz zog, und sie, aus Man 
gel an unmittelbaren freyen Hofbesitzern, fast allein mit 
den Justizämtern eines Freygrafen, Freyenstuhlsschö 
pfen, Freyfrohnen beschwerte. | | 
Fragt man mich, woher denn die Geld= und Na 
turalabgaben rühren? so muß ich bekennen, daß ich es 
nicht gewiß weiß, aber ich vermuthe, daß diese Abga 
ben den Theil ausmachten, den sie sonst, wie alle gemei 
nen freyen Hofbesitzer zu dem Königsdienste, ad servi 
tium regis, beytragen mußten. 
Hierin bestärkt mich das alte Salbuch, Volmest. 
Gesch. 21 B. S. 294, wo die Geldabgabe der Stuhl 
freyen noch ausdrücklich zum Königsdienst gezählt 
wird. Auch bestehen die Abgaben der sogenannten Stuhl 
freyen in etwas Geld, Korn, einem Schweine, Hüh 
nern und Eyern, mithin aus solchen Abgaben, welche 
die gemeinen Hofbesitzer zum Dienst oder Unterhaltung 
des
	        
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