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Abgaben sind nicht für den besondern Schutz, weil sie
mit ihrem Hofrichter und Hauptmanne, als dieser seinen
Oberhof irgend einem Heiligen auftrug, nicht mit über
gingen, sondern im gemeinen Reichsschutze unter den
Grafen unmittelbar stehen blieben. Siehe, was oben
zum Art. 11. bey den Freygütern bemerkt worden ist.
Sie sind auch keine Abgaben zu den Kosten der
öffentlichen Verwaltung der Justiz; denn gerade sie, die
Stuhlfreyen, waren es, welche man jetzt, da die mei
sten übrigen gemeinen Hofbesitzer Schutzleute eines Hei
ligen oder einer Kirche geworden waren, und oft sogar
den Nahmen Gottesleute, Heiligenleute, Peterlinge,
Paulsfreyen, Martinsfreyen rc. führten, zur öffentli
chen Mitverwaltung der Justiz zog, und sie, aus Man
gel an unmittelbaren freyen Hofbesitzern, fast allein mit
den Justizämtern eines Freygrafen, Freyenstuhlsschö
pfen, Freyfrohnen beschwerte. | |
Fragt man mich, woher denn die Geld= und Na
turalabgaben rühren? so muß ich bekennen, daß ich es
nicht gewiß weiß, aber ich vermuthe, daß diese Abga
ben den Theil ausmachten, den sie sonst, wie alle gemei
nen freyen Hofbesitzer zu dem Königsdienste, ad servi
tium regis, beytragen mußten.
Hierin bestärkt mich das alte Salbuch, Volmest.
Gesch. 21 B. S. 294, wo die Geldabgabe der Stuhl
freyen noch ausdrücklich zum Königsdienst gezählt
wird. Auch bestehen die Abgaben der sogenannten Stuhl
freyen in etwas Geld, Korn, einem Schweine, Hüh
nern und Eyern, mithin aus solchen Abgaben, welche
die gemeinen Hofbesitzer zum Dienst oder Unterhaltung
des