Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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die Vögte zu beziehen hatten, wurde öfters durch dieje 
nigen, welchen die Oberhöfe zugehörten, mit Geld ge 
löset, wogegen sie das, was die gemeinen Hofbesitzer an 
den Vogt oder für dessen Dienst zu entrichten hatten, 
für sich in natura behielten. An viele Eigenthümer der 
Oberhöfe (seu Episcopi, Abbates, Abbatillae, ca 
pitula, Domini territoriales etc.) sind die meisten Vog 
teyen übergegangen, wodurch die Vogtey= und Hofes 
gerechtsame und Gefälle in eine Hand kamen. Daher 
müssen noch heut zu Tage viele Hofbesitzer zwey Schwei 
ne entweder in natura liefern, oder die in früheren Zei 
ten beliebte Löse in Geld (redemptio) dafür abtragen. 
Es war immer eine Schuld, sie mochte nun dem Hof 
richter als Hauptmanne für die übernommenen Heer 
bannsdienste, oder dem Grafen und Vogte zum Behuf 
ihrer Beköstigung bey ihren Grafen= und Vogtdingen 
geleistet werden. Die Schuldschweine heißen auch Erb 
schweine, Vogtschweine rc., und gehören unter die Hof 
schuld, Grevenschuld und Vogtschuld (ad lervitium 
curtis, comitis vel advocati). 
Ochsengeld kenne ich nicht. Das weiß ich wohl, 
daß die gemeinen Hofbesitzer eines Oberhofes, einer 
Bauerschaft oder eines Dorfes einen oder mehrere Och 
sen beym Auszuge des Heerbannes liefern mußten, aber 
nicht, daß diese Art Ochsenstellung später in eine stehen 
de Abgabe umgewandelt worden sey. 
Es ist möglich, daß, da nur einer den Ochsen 
stellte, und die andern ihm denselben, jeder pro rata, 
vergüten mußten, der Besitzer des Haupthofes, der 
Hof=, Bauer= oder Dorfrichter den Ochsen für die Hof= | | 
Bauer=
	        
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