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die Vögte zu beziehen hatten, wurde öfters durch dieje
nigen, welchen die Oberhöfe zugehörten, mit Geld ge
löset, wogegen sie das, was die gemeinen Hofbesitzer an
den Vogt oder für dessen Dienst zu entrichten hatten,
für sich in natura behielten. An viele Eigenthümer der
Oberhöfe (seu Episcopi, Abbates, Abbatillae, ca
pitula, Domini territoriales etc.) sind die meisten Vog
teyen übergegangen, wodurch die Vogtey= und Hofes
gerechtsame und Gefälle in eine Hand kamen. Daher
müssen noch heut zu Tage viele Hofbesitzer zwey Schwei
ne entweder in natura liefern, oder die in früheren Zei
ten beliebte Löse in Geld (redemptio) dafür abtragen.
Es war immer eine Schuld, sie mochte nun dem Hof
richter als Hauptmanne für die übernommenen Heer
bannsdienste, oder dem Grafen und Vogte zum Behuf
ihrer Beköstigung bey ihren Grafen= und Vogtdingen
geleistet werden. Die Schuldschweine heißen auch Erb
schweine, Vogtschweine rc., und gehören unter die Hof
schuld, Grevenschuld und Vogtschuld (ad lervitium
curtis, comitis vel advocati).
Ochsengeld kenne ich nicht. Das weiß ich wohl,
daß die gemeinen Hofbesitzer eines Oberhofes, einer
Bauerschaft oder eines Dorfes einen oder mehrere Och
sen beym Auszuge des Heerbannes liefern mußten, aber
nicht, daß diese Art Ochsenstellung später in eine stehen
de Abgabe umgewandelt worden sey.
Es ist möglich, daß, da nur einer den Ochsen
stellte, und die andern ihm denselben, jeder pro rata,
vergüten mußten, der Besitzer des Haupthofes, der
Hof=, Bauer= oder Dorfrichter den Ochsen für die Hof= | |
Bauer=