Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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Bande der Volmest. Geschichte und die Münster. Beytr. 
III. S. 76, besonders die Noten m und n §. 15. S. 
82 und 83. 
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Befreyungen von der Landjagd kenne ich nicht; 
Landjagden selbst sind mir noch nicht vorgekommen, wohl 
aber Nachjagden, die mit zu der Landfolge gehören. Zu 
Wolfsjagden wurden sonst die Gerichtsgefessenen, wie 
billig, aufgeboten. 
Burgholzgeld rc. ist wohl von den Burgvest 
diensten oder den Diensten entstanden, welche zu einer 
Landesburg oder zu einem Schloß, das als ein offenes 
Haus des Landes benutzt ward, geschehen mußten. Der 
gleichen Dienste sind häufig geblieben, obschon die Ve 
sten längstens in Trümmern liegen, und so wenig des 
Holzes, als der Burgmänner bedürfen. Conf. Note 
m. §. 15. im 3ten Bande der Münster. Beytr. 
Verschiedene Arten Gefälle. 
Zum Art. 32. des Kais. Decrets von 1811. 
Die meisten der hier aufgeführten Abgaben sind 
mir ihrem Nahmen nach unbekannt. 
Weidegeld kommt da vor, wo Nichtberechtigten 
ihr Vieh in eine gemeine Mark einzutreiben vergünstigt 
wurde. Das Weidegeld bezogen der Markenrichter und 
die Markgenossen. Später erlaubten sich die Markenrich 
ter, hin und wieder solche Begünstigungen allein zu er 
theilen, und das Weidegeld allein zu beziehen. 
Neujahr=Geld oder Geschenk ist mir nur ein 
mahl
	        
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