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Bande der Volmest. Geschichte und die Münster. Beytr.
III. S. 76, besonders die Noten m und n §. 15. S.
82 und 83.
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Befreyungen von der Landjagd kenne ich nicht;
Landjagden selbst sind mir noch nicht vorgekommen, wohl
aber Nachjagden, die mit zu der Landfolge gehören. Zu
Wolfsjagden wurden sonst die Gerichtsgefessenen, wie
billig, aufgeboten.
Burgholzgeld rc. ist wohl von den Burgvest
diensten oder den Diensten entstanden, welche zu einer
Landesburg oder zu einem Schloß, das als ein offenes
Haus des Landes benutzt ward, geschehen mußten. Der
gleichen Dienste sind häufig geblieben, obschon die Ve
sten längstens in Trümmern liegen, und so wenig des
Holzes, als der Burgmänner bedürfen. Conf. Note
m. §. 15. im 3ten Bande der Münster. Beytr.
Verschiedene Arten Gefälle.
Zum Art. 32. des Kais. Decrets von 1811.
Die meisten der hier aufgeführten Abgaben sind
mir ihrem Nahmen nach unbekannt.
Weidegeld kommt da vor, wo Nichtberechtigten
ihr Vieh in eine gemeine Mark einzutreiben vergünstigt
wurde. Das Weidegeld bezogen der Markenrichter und
die Markgenossen. Später erlaubten sich die Markenrich
ter, hin und wieder solche Begünstigungen allein zu er
theilen, und das Weidegeld allein zu beziehen.
Neujahr=Geld oder Geschenk ist mir nur ein
mahl