Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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Diese Zeitverwalter und Zeitpächtiger der Oberhöfe 
haben mit der Zeit größtentheils Erbhofrecht oder jus 
haereditarium more litonico seu curtiali, zuweilen 
Lehnrecht an solchen erhalten; jeder bemüͤhte sich, im 
Besitze solcher Verwaltung und Pachtung zu verbleiben. 
So suchte das landgräflich Hessische Haus z. B. schon 
seit 1249, wo die Landgräfin Sophia den Hof Ebers 
dorf vom St. Stephansstifte in Mainz gegen bestimmte 
Korn= und Geldpächte pachtweise erhielt, sich in dieser 
und dann in der Pachtung aller Güter, Gerichte, Vog 
teyen, Zehnten, Zinsen rc., welche dasselbe Stift in 
Hessen besaß, stets zu erhalten, wie die Urkunden und 
Reverse von 1276, 1335, 1353, 1358, 1370 (wo 
die Verpachtung auf 60 Jahre geschah), 1430, 1480, 
1489, 1513, 1521, 1567 und 1661, wo die Ver 
pachtung auf 150 Jahre gesetzt wurde, und so gerade 
mit dem Jahre 1811 ablief, ein solches bewähren. 
Herrengüter ist wohl ein terminus vagus. 
Einstandsrecht. 
Zum Art. 15. des Kaiserl. Decrets von 1811. 
Durch diese Bestimmung wird es jetzt möglich, daß 
die Einwohner des Dorfes B alle Güter oder die ganze 
Gemarkung des benachbarten Dorfes A an sich bringen, 
und daß das Dorf A verschwinden kann; es wird mög 
lich, daß benachbarte bemittelte Leute die Wigbolds 
ländereyen (Stadtländereyen, die an keinen, als 
an einen Bürger durften veräußert werden) einer Stadt 
D 
nun
	        
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