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Diese Zeitverwalter und Zeitpächtiger der Oberhöfe
haben mit der Zeit größtentheils Erbhofrecht oder jus
haereditarium more litonico seu curtiali, zuweilen
Lehnrecht an solchen erhalten; jeder bemüͤhte sich, im
Besitze solcher Verwaltung und Pachtung zu verbleiben.
So suchte das landgräflich Hessische Haus z. B. schon
seit 1249, wo die Landgräfin Sophia den Hof Ebers
dorf vom St. Stephansstifte in Mainz gegen bestimmte
Korn= und Geldpächte pachtweise erhielt, sich in dieser
und dann in der Pachtung aller Güter, Gerichte, Vog
teyen, Zehnten, Zinsen rc., welche dasselbe Stift in
Hessen besaß, stets zu erhalten, wie die Urkunden und
Reverse von 1276, 1335, 1353, 1358, 1370 (wo
die Verpachtung auf 60 Jahre geschah), 1430, 1480,
1489, 1513, 1521, 1567 und 1661, wo die Ver
pachtung auf 150 Jahre gesetzt wurde, und so gerade
mit dem Jahre 1811 ablief, ein solches bewähren.
Herrengüter ist wohl ein terminus vagus.
Einstandsrecht.
Zum Art. 15. des Kaiserl. Decrets von 1811.
Durch diese Bestimmung wird es jetzt möglich, daß
die Einwohner des Dorfes B alle Güter oder die ganze
Gemarkung des benachbarten Dorfes A an sich bringen,
und daß das Dorf A verschwinden kann; es wird mög
lich, daß benachbarte bemittelte Leute die Wigbolds
ländereyen (Stadtländereyen, die an keinen, als
an einen Bürger durften veräußert werden) einer Stadt
D
nun