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Daß von den Sattelgütern ein gesatteltes Pferd
zum Dienst des Herrn des Oberhofes bereit stehen soll
(wie es bey einigen wenigstens im Gebrauche war), hat
seinen Ursprung aus der alten Heerbannsverfassung; und
als diese verfallen war, mußten eben deswegen die Ver
walter der Oberhöfe dem obersten Landrichter oder Land
hauptmann, wenn dieser sie dazu aufbot, einen bewaff
neten Mann auf ihre Kosten zur Beschirmung des Landes
zuschicken. So mußten die Amtleute oder Verwalter
der Essendischen Oberhöfe Huckarde, Bruchhausen,
Eckenscheid, Ringelingtorp rc. dem Amtmänne zu Essen,
so oft dieser sie aufforderte, einen gewaffneten Mann auf
ihre Kösten nach Essen zuschicken, um die Güter und
leute des Stiftes Essen mit ihm und mit Hülfe der Stadt
und des Landes innerhalb des Gerichtes von Essen zu
beschirmen. Von Sätteln oder vom Bereithalten eines
gesattelten Pferdes kommt also der Ausdruck: Sattel
hof, meiner Meinung nach, nicht her.
Die Sattelhöfe als Oberhöfe betrachtet, ware, | |
das Eigenthum der Klöster, Stifter, der aufsteigenden
Landesherren und ihrer alten eigenthümlichen Besitzer
wo sich diese noch erhalten haben. Bey den letztern sind
aus ihnen adeliche Rittergüter entstanden; bey den er
stern sind es nur Schultenhöfe, Meyerhöfe, Fröhnhöfe,
Dinghöfe rc. geblieben, welche von Zeit zu Zeit mit
Verwaltern besetzt wurden, um das Schulken= oder
Richteramt zu versehen, und nebst der Pacht vom Ober
hofe auch die Pächte der Hofgüter einzusammeln, und
die Gerechtsame des Oberhofes und der zugehörigen ge
meinen Höfe und hofhörigen Leute zu handhaben rc.
Diese