Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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Daß von den Sattelgütern ein gesatteltes Pferd 
zum Dienst des Herrn des Oberhofes bereit stehen soll 
(wie es bey einigen wenigstens im Gebrauche war), hat 
seinen Ursprung aus der alten Heerbannsverfassung; und 
als diese verfallen war, mußten eben deswegen die Ver 
walter der Oberhöfe dem obersten Landrichter oder Land 
hauptmann, wenn dieser sie dazu aufbot, einen bewaff 
neten Mann auf ihre Kosten zur Beschirmung des Landes 
zuschicken. So mußten die Amtleute oder Verwalter 
der Essendischen Oberhöfe Huckarde, Bruchhausen, 
Eckenscheid, Ringelingtorp rc. dem Amtmänne zu Essen, 
so oft dieser sie aufforderte, einen gewaffneten Mann auf 
ihre Kösten nach Essen zuschicken, um die Güter und 
leute des Stiftes Essen mit ihm und mit Hülfe der Stadt 
und des Landes innerhalb des Gerichtes von Essen zu 
beschirmen. Von Sätteln oder vom Bereithalten eines 
gesattelten Pferdes kommt also der Ausdruck: Sattel 
hof, meiner Meinung nach, nicht her. 
Die Sattelhöfe als Oberhöfe betrachtet, ware, | | 
das Eigenthum der Klöster, Stifter, der aufsteigenden 
Landesherren und ihrer alten eigenthümlichen Besitzer 
wo sich diese noch erhalten haben. Bey den letztern sind 
aus ihnen adeliche Rittergüter entstanden; bey den er 
stern sind es nur Schultenhöfe, Meyerhöfe, Fröhnhöfe, 
Dinghöfe rc. geblieben, welche von Zeit zu Zeit mit 
Verwaltern besetzt wurden, um das Schulken= oder 
Richteramt zu versehen, und nebst der Pacht vom Ober 
hofe auch die Pächte der Hofgüter einzusammeln, und 
die Gerechtsame des Oberhofes und der zugehörigen ge 
meinen Höfe und hofhörigen Leute zu handhaben rc. 
Diese
	        
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