Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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es sich ohnehin versteht, und die Urkunden nebst den La 
tenrechten und den Latenordnungen es bezeugen. 
Die Kurmudgüter und kurmedige Güter 
sind ebenfalls nichts anders, als Hobsgüter, nur daß 
der Sterbfall der Besitzer auch Kurmod genannt, und 
die Güter daher den Nahmen Kurmodsgüter erhalten 
haben. 
Erblehne, Erblehnsgüter rc. waren nur Ho 
fesgüter, wie noch viele Oberhöfe mit ihren Hofgütern 
die man Lehne, Erblehne nennt, bestehen; auch waren 
alle einzelne Bauerngüter, welche später von freyen und 
Dienstlehnleuten, von Burgmännern rc. zu Lehn getra 
gen wurden, ursprünglich Hofesgüter. 
Die Freygüter und stuhlfreye Güter oder 
Freyenstuhlsgüter, Bankgüter rc. waren ur 
sprünglich nichts anders, als Hofesgüter. Einige ha 
ben später, als die Stuhlherren die freyen Besitzer ei 
niger Bauerngüter zu den Freyenstühlen so bestimmten, 
daß aus ihnen auch Freyschöpfen möchten erwählt wer 
den, diesen Nahmen erhalten; die meisten aber sind 
daher entstanden, daß die freyen Besitzer solcher Güter 
zur Zeit, als ihr Hofrichter (der Besitzer und Eigen 
thümer des Oberhofes) seinen Oberhof einer Kirche 
übergab oder veräußerte, und die meisten zum übertra 
genen Oberhof gehörige Ding= oder Gerichtsleute mit 
ihren freyen Hofgütern als Dingsgütern auch übertraten, 
und den Kirchenpatron oder dessen Stellvertreter, den 
Bischof, Abt rc. als ihren künftigen Hofrichter ansahen 
und annahmen, daß, sage ich, die Besitzer solcher spä 
tern Freyenstuhlsgüter nicht mit übertraten, so 
mit
	        
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