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es sich ohnehin versteht, und die Urkunden nebst den La
tenrechten und den Latenordnungen es bezeugen.
Die Kurmudgüter und kurmedige Güter
sind ebenfalls nichts anders, als Hobsgüter, nur daß
der Sterbfall der Besitzer auch Kurmod genannt, und
die Güter daher den Nahmen Kurmodsgüter erhalten
haben.
Erblehne, Erblehnsgüter rc. waren nur Ho
fesgüter, wie noch viele Oberhöfe mit ihren Hofgütern
die man Lehne, Erblehne nennt, bestehen; auch waren
alle einzelne Bauerngüter, welche später von freyen und
Dienstlehnleuten, von Burgmännern rc. zu Lehn getra
gen wurden, ursprünglich Hofesgüter.
Die Freygüter und stuhlfreye Güter oder
Freyenstuhlsgüter, Bankgüter rc. waren ur
sprünglich nichts anders, als Hofesgüter. Einige ha
ben später, als die Stuhlherren die freyen Besitzer ei
niger Bauerngüter zu den Freyenstühlen so bestimmten,
daß aus ihnen auch Freyschöpfen möchten erwählt wer
den, diesen Nahmen erhalten; die meisten aber sind
daher entstanden, daß die freyen Besitzer solcher Güter
zur Zeit, als ihr Hofrichter (der Besitzer und Eigen
thümer des Oberhofes) seinen Oberhof einer Kirche
übergab oder veräußerte, und die meisten zum übertra
genen Oberhof gehörige Ding= oder Gerichtsleute mit
ihren freyen Hofgütern als Dingsgütern auch übertraten,
und den Kirchenpatron oder dessen Stellvertreter, den
Bischof, Abt rc. als ihren künftigen Hofrichter ansahen
und annahmen, daß, sage ich, die Besitzer solcher spä
tern Freyenstuhlsgüter nicht mit übertraten, so
mit