Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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des Holzes, als dem Oberhofe dessen Einwilligung ein 
Recht zum Mitgenuß des Holzes der gemeinen Hofgüter 
gab. Es liegt ohnehin keine logische Schlußfolge darin: 
der Bauer darf auf seinem Erbe kein Holz ohne meine 
Einwilligung fällen, also gehört mir das Holz zum 
Theil zu. 
Verschiedene Bauerngüter. 
Zum Art. 11. des Kaiserl. Decrets von 1811. 
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Wie alle Bauerngüter ehemahls in einen Hofes 
ober Bauer= oder Dorfschaftsverein gehörten, und den 
Namen Hofes= oder Hobsgüter führten, deren Besitzer 
freye Leute waren (denn die Hofhörigkeit macht keinen 
Leibeigenen), welche ihre Hofgüter erblich und ursprüng 
lich als Eigenthum besaßen: so waren auch, und sind 
es großen Theils noch, alle im Art. 11. aufgezählten 
Güter (mit beschränkter Ausnahme der Sattelgüter, 
ursprünglich lauter Hof= oder Hobsgüter, die von freyen 
leuten erblich besessen wurden. 
Die emphyteutische oder Erbzinsgüter 
die Leib= oder Erbleibgewinngüter, die Erb 
lehngüter rc. waren Hobsgütet, wie die Geschichte, 
und nebst dieser die Urkunden des 12, 13, 14, 15 
und 16ten Jahrhunderts lehren. 
Die Erbbehandigungsgüter, die Hobs 
und Behandigungsgüter sind alle noch jetzt bloße 
Hobsgüter, und die Behandigung ändert ihre Natur 
nicht. 
Die Latengüter sind nichts als Hobsgüter, wie 
es
	        
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