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des Holzes, als dem Oberhofe dessen Einwilligung ein
Recht zum Mitgenuß des Holzes der gemeinen Hofgüter
gab. Es liegt ohnehin keine logische Schlußfolge darin:
der Bauer darf auf seinem Erbe kein Holz ohne meine
Einwilligung fällen, also gehört mir das Holz zum
Theil zu.
Verschiedene Bauerngüter.
Zum Art. 11. des Kaiserl. Decrets von 1811.
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Wie alle Bauerngüter ehemahls in einen Hofes
ober Bauer= oder Dorfschaftsverein gehörten, und den
Namen Hofes= oder Hobsgüter führten, deren Besitzer
freye Leute waren (denn die Hofhörigkeit macht keinen
Leibeigenen), welche ihre Hofgüter erblich und ursprüng
lich als Eigenthum besaßen: so waren auch, und sind
es großen Theils noch, alle im Art. 11. aufgezählten
Güter (mit beschränkter Ausnahme der Sattelgüter,
ursprünglich lauter Hof= oder Hobsgüter, die von freyen
leuten erblich besessen wurden.
Die emphyteutische oder Erbzinsgüter
die Leib= oder Erbleibgewinngüter, die Erb
lehngüter rc. waren Hobsgütet, wie die Geschichte,
und nebst dieser die Urkunden des 12, 13, 14, 15
und 16ten Jahrhunderts lehren.
Die Erbbehandigungsgüter, die Hobs
und Behandigungsgüter sind alle noch jetzt bloße
Hobsgüter, und die Behandigung ändert ihre Natur
nicht.
Die Latengüter sind nichts als Hobsgüter, wie
es