—
39
Gewinn für sich und seine Nachfolger erlegte, und da
mit sein und seiner Kinder erhaltenes Recht zum Gut
bezeichnete; es müßte aber dann eher ein Gewinn des
erblich erhaltenen Gutes, als ein Erbgewinn heißen.
Von den Söhnen der alten Hofbesitzer ward sonst
kein Gewinn, nur ein Eingang gegeben; und nur
wenn das Hofgut erledigt war, und dasselbe mit einem
neuen Hofhörigen besetzt ward, war ein Gewinn her
kömmlich. Münstersche Beyträge II. 202. not. K.
Das Wort Weinkauf, vinicopium, ist zwar auch
für Gewinn gebraucht worden, ist aber doch eigentlich
das, was das Gericht bey einem Kauf und Verkauf be
zog. Kein Kauf oder Veräußerung war ohne Gericht
von Festigkeit.
Der Gewinn bey Hofgütern und andern war durch
gängig eines Jahres Pacht oder der Werth dafür; wa= | |
demnach die jährliche Abgabe 1 Malter Korn z. B., so
war der Gewinn auch so viel. Wo es heißt, der Ge
winn wäre eine doppelte Pacht, da wird die im Jahre
fällige Pacht mit verstanden.
——
Heimfall.
Zum Art. 4. des Kaiserl. Decrets von 1808 und Art. 15, 49
und 58. des Kaiserl. Decrets von 1811.
Jn der ältern Staats= und Hofesverfassung mußt= | |
jedes Hofgut, jedes Bauerngut besetzt seyn. Wurde eins
erledigt, so fiel es zwar dem Hofe (später dem Hofherrn
und Gutsherrn) anheim; der Hof aber, und die Hof
und Gutsherren durften es nur ein Jahr und Tag zu
ihrem