Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

— 
39 
Gewinn für sich und seine Nachfolger erlegte, und da 
mit sein und seiner Kinder erhaltenes Recht zum Gut 
bezeichnete; es müßte aber dann eher ein Gewinn des 
erblich erhaltenen Gutes, als ein Erbgewinn heißen. 
Von den Söhnen der alten Hofbesitzer ward sonst 
kein Gewinn, nur ein Eingang gegeben; und nur 
wenn das Hofgut erledigt war, und dasselbe mit einem 
neuen Hofhörigen besetzt ward, war ein Gewinn her 
kömmlich. Münstersche Beyträge II. 202. not. K. 
Das Wort Weinkauf, vinicopium, ist zwar auch 
für Gewinn gebraucht worden, ist aber doch eigentlich 
das, was das Gericht bey einem Kauf und Verkauf be 
zog. Kein Kauf oder Veräußerung war ohne Gericht 
von Festigkeit. 
Der Gewinn bey Hofgütern und andern war durch 
gängig eines Jahres Pacht oder der Werth dafür; wa= | | 
demnach die jährliche Abgabe 1 Malter Korn z. B., so 
war der Gewinn auch so viel. Wo es heißt, der Ge 
winn wäre eine doppelte Pacht, da wird die im Jahre 
fällige Pacht mit verstanden. 
—— 
Heimfall. 
Zum Art. 4. des Kaiserl. Decrets von 1808 und Art. 15, 49 
und 58. des Kaiserl. Decrets von 1811. 
Jn der ältern Staats= und Hofesverfassung mußt= | | 
jedes Hofgut, jedes Bauerngut besetzt seyn. Wurde eins 
erledigt, so fiel es zwar dem Hofe (später dem Hofherrn 
und Gutsherrn) anheim; der Hof aber, und die Hof 
und Gutsherren durften es nur ein Jahr und Tag zu 
ihrem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer