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nen zwischen dem Hof= oder Gutsherrn und den Anerben
des Verstorbenen ist neuern Ursprungs; in frühern Zei
ten wird, soviel ich mich erinnere, keiner Theilung ir
gendwo gedacht. Sie ist daher, meiner Vermuthung
nach, allmählig dadurch entstanden, daß die Gutsher
ren a) anfingen, nicht nur das Besthaupt aus der gan
zen Nachlassenschaft, sondern von jeder Art des Nach
lasses das Beste, mithin das beste Pferd, die beste | Ku, | |
das beste Schwein, das beste Bett, das beste Kleid,
das beste Küchengeschirr rc. zu heben, wovon zur Thei
lung des ganzen Nachlasses nur ein Schritt war; b)
daß man anfing, eben deswegen, weil beym unbeerbten
Sterbfall die Hofsgemeinden, nachher die Hof= und
Gutsherren den ganzen Nachlaß bezogen, jetzt bey je
dem Sterbfall, ohne Rücksicht, ob Erben da waren
oder keine, den ganzen Nachlaß in Anspruch zu nehmen;
daß man aber c), weil beym unbeerbten Sterbfall die
Hofgemeinde das Hofgut wieder besetzen, und soviel ein
besetztes Hofgut an Pferden, Kühen, Geräthschaften
und nöthigem Korn erforderte, bey der Wehre lassen
mußte, folglich nur einen Theil des Nachlasses für sich
nehmen konnte, jetzt selbst eine Theilung mit dem, der
im Hofgute folgte, des Nachlasses halber vorzunehmen
suchte.
Daß diese Erbtheilung eine Neuerung war, scheint
auch dadurch noch erhärtet zu werden, weil die Hofes
und Gutsherren gewöhnlich mit einem mäßigen Stück
Geldes vorlieb nahmen. Als Graf Adolf von der
Mark der Stadt Hamm verschledene Rechte einräumte,
von Steinen XXVII Stück S. 640) wird auch an
geführt,