Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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nen zwischen dem Hof= oder Gutsherrn und den Anerben 
des Verstorbenen ist neuern Ursprungs; in frühern Zei 
ten wird, soviel ich mich erinnere, keiner Theilung ir 
gendwo gedacht. Sie ist daher, meiner Vermuthung 
nach, allmählig dadurch entstanden, daß die Gutsher 
ren a) anfingen, nicht nur das Besthaupt aus der gan 
zen Nachlassenschaft, sondern von jeder Art des Nach 
lasses das Beste, mithin das beste Pferd, die beste | Ku, | | 
das beste Schwein, das beste Bett, das beste Kleid, 
das beste Küchengeschirr rc. zu heben, wovon zur Thei 
lung des ganzen Nachlasses nur ein Schritt war; b) 
daß man anfing, eben deswegen, weil beym unbeerbten 
Sterbfall die Hofsgemeinden, nachher die Hof= und 
Gutsherren den ganzen Nachlaß bezogen, jetzt bey je 
dem Sterbfall, ohne Rücksicht, ob Erben da waren 
oder keine, den ganzen Nachlaß in Anspruch zu nehmen; 
daß man aber c), weil beym unbeerbten Sterbfall die 
Hofgemeinde das Hofgut wieder besetzen, und soviel ein 
besetztes Hofgut an Pferden, Kühen, Geräthschaften 
und nöthigem Korn erforderte, bey der Wehre lassen 
mußte, folglich nur einen Theil des Nachlasses für sich 
nehmen konnte, jetzt selbst eine Theilung mit dem, der 
im Hofgute folgte, des Nachlasses halber vorzunehmen 
suchte. 
Daß diese Erbtheilung eine Neuerung war, scheint 
auch dadurch noch erhärtet zu werden, weil die Hofes 
und Gutsherren gewöhnlich mit einem mäßigen Stück 
Geldes vorlieb nahmen. Als Graf Adolf von der 
Mark der Stadt Hamm verschledene Rechte einräumte, 
von Steinen XXVII Stück S. 640) wird auch an 
geführt,
	        
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