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in der Grafschaft Mark sind genug Spuren einer solchen
Leibeigenschaft vorhanden.
Was die angeführte Verordnung des Herzogs Jo=
haun, Grafen zu der Mark, von Mittwoche nach
Jubilate 1522 anlangt: so ist solche entweder nie publi
cirt oder nie befolgt worden, oder sie hat einen andern
Sinn. Denn von einer Publication dieser Verordnung
habe ich nirgend etwas gefunden; — daß sie aber nie
befolgt worden ist, wenn solche wäre publicirt worden,
das besagen alle späteren Briefe, deren Zahl legion seyn
mag, worin die Kinder der Hofbesitzer durch Auswech
selungen, durch Freylassungen und Eingang in andere
Hofssinnungen, auch einzeln Gutsherren, sich hörig
und eigen machten; — daß aber die Verordnung,
wenn solche doch ächt ist, einen andern Sinn habe,
schließe ich daraus, daß
1) zu dieser Zeit, 1522, es noch Landesverfassung
war, daß die Landleute in einem Gehöre (Hörigkeit,
Jnnung, Schutzverein rc.), so wie die Stadtleute in
einer Zunft und in dem Stadtvereine stehen mußten,
ehe der allgemeine Landesschutz oder der landesherrliche
eintrat, und ohne einen besondern Schutz, durch den
die unter demselben gehörigen Leute vertreten wurden
hinreichte
2) weil um diese Zeit der Eingang in die Hörigkeit
eines andern, die Auswechselung der Hofhörigen, die
Freyheit, sich einem Andern eigen zu ergeben, noch in
ganz Westfalen, und nahmentlich in der ganzen Graf
schaft Mark im Gebrauch, ja in die damahls bestehen
de Verfassung verwebt waren, wie solches selbst noch
bey