Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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in der Grafschaft Mark sind genug Spuren einer solchen 
Leibeigenschaft vorhanden. 
Was die angeführte Verordnung des Herzogs Jo=  
haun, Grafen zu der Mark, von Mittwoche nach 
Jubilate 1522 anlangt: so ist solche entweder nie publi 
cirt oder nie befolgt worden, oder sie hat einen andern 
Sinn. Denn von einer Publication dieser Verordnung 
habe ich nirgend etwas gefunden; — daß sie aber nie 
befolgt worden ist, wenn solche wäre publicirt worden, 
das besagen alle späteren Briefe, deren Zahl legion seyn 
mag, worin die Kinder der Hofbesitzer durch Auswech 
selungen, durch Freylassungen und Eingang in andere 
Hofssinnungen, auch einzeln Gutsherren, sich hörig 
und eigen machten; — daß aber die Verordnung, 
wenn solche doch ächt ist, einen andern Sinn habe, 
schließe ich daraus, daß 
1) zu dieser Zeit, 1522, es noch Landesverfassung 
war, daß die Landleute in einem Gehöre (Hörigkeit, 
Jnnung, Schutzverein rc.), so wie die Stadtleute in 
einer Zunft und in dem Stadtvereine stehen mußten, 
ehe der allgemeine Landesschutz oder der landesherrliche 
eintrat, und ohne einen besondern Schutz, durch den 
die unter demselben gehörigen Leute vertreten wurden 
hinreichte 
2) weil um diese Zeit der Eingang in die Hörigkeit 
eines andern, die Auswechselung der Hofhörigen, die 
Freyheit, sich einem Andern eigen zu ergeben, noch in 
ganz Westfalen, und nahmentlich in der ganzen Graf 
schaft Mark im Gebrauch, ja in die damahls bestehen 
de Verfassung verwebt waren, wie solches selbst noch 
bey
	        
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