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Leibgewinns= und Zeitgewinnsbriefe auf mancherley Art
aufdrang, dieselben als ganz freye Leute behandelte,
und ihre Hofhörigkeit verdunkelte und auslöschte, aber
auch dadurch zugleich das Erbfolgerecht an den Hofgü
tern ihnen zu entziehen trachtete;
10) daß hierin die Grafschaft=Märkische Hofkam
mer vorzüglich geschäftig war, deren Kammergüter fast
alle noch in dem alten Hofrechtsverbande standen und
deswegen ihrem aufkeimenden Finanzgeiste oder ihrer
Plusmacherey sehr entgegen waren; weshalb sie die
Oberhöfe theils auflöseten, theils sie auf andere Weise
entweder den Besitzern der zu den Oberhöfen gehörigen
gemeinen Höfe aus dem Gesicht rückten, oder doch die
jährlichen Hofgerichte, und mit ihnen die Gewinnungen,
Auffahrten, Sterbfälle, Auswechselungen oder Frey= | |
lassungen, Aufnahmen aus andern Hofsinnungen, Heim
fälle, Erbtheilungen rc., welches alles bey denselben
vorgenommen werden mußte, nach und nach eingehen
ließen, somit alles dieses vor ihre Kammer zogen, wo
jeder, sonst hofhörige Mann bey solchen Fällen nun iso
lirt, ohne Hofversammlung, ohne Hofrichter und Ho
fesgeschwornen, ohne pares curiae da stehen, und sein
Recht von den Kammerräthen, nicht nach den Hofrech
ten, sondern nach ihren einseitig angenommenen Kam
merrechten erwarten und empfangen, oder bey seinem
Widerspruch von neu errichteten Gerichten nach römi
schen Rechten annehmen mußte. Divide et impera!
Und da diese Thatsachen im Offenen liegen, weil
gewiß und erweislich ist, daß a) fast alle jetzt bestehende
it
Kammergatel im Anfange des 16ten Jahrhunderts Hof
recht