Full text: Kindlinger, Venantius Nikolaus: Fragmente über den Bauernhof, die Hofesverfassung und das Bauernrecht in näherer Beziehung auf die im Großherzogthum Berg ergangenen kaiserlichen Verordnungen vom 12ten Decemb. 1808 und vom 13ten Sept. 1811, die aufgehobene Leibeigenschaft und die verschiedenen Arten der Bauerngüter betreffend

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Leibgewinns= und Zeitgewinnsbriefe auf mancherley Art 
aufdrang, dieselben als ganz freye Leute behandelte, 
und ihre Hofhörigkeit verdunkelte und auslöschte, aber 
auch dadurch zugleich das Erbfolgerecht an den Hofgü 
tern ihnen zu entziehen trachtete; 
10) daß hierin die Grafschaft=Märkische Hofkam 
mer vorzüglich geschäftig war, deren Kammergüter fast 
alle noch in dem alten Hofrechtsverbande standen und 
deswegen ihrem aufkeimenden Finanzgeiste oder ihrer 
Plusmacherey sehr entgegen waren; weshalb sie die 
Oberhöfe theils auflöseten, theils sie auf andere Weise 
entweder den Besitzern der zu den Oberhöfen gehörigen 
gemeinen Höfe aus dem Gesicht rückten, oder doch die 
jährlichen Hofgerichte, und mit ihnen die Gewinnungen, 
Auffahrten, Sterbfälle, Auswechselungen oder Frey= | | 
lassungen, Aufnahmen aus andern Hofsinnungen, Heim 
fälle, Erbtheilungen rc., welches alles bey denselben 
vorgenommen werden mußte, nach und nach eingehen 
ließen, somit alles dieses vor ihre Kammer zogen, wo 
jeder, sonst hofhörige Mann bey solchen Fällen nun iso 
lirt, ohne Hofversammlung, ohne Hofrichter und Ho 
fesgeschwornen, ohne pares curiae da stehen, und sein 
Recht von den Kammerräthen, nicht nach den Hofrech 
ten, sondern nach ihren einseitig angenommenen Kam 
merrechten erwarten und empfangen, oder bey seinem 
Widerspruch von neu errichteten Gerichten nach römi 
schen Rechten annehmen mußte. Divide et impera! 
Und da diese Thatsachen im Offenen liegen, weil 
gewiß und erweislich ist, daß a) fast alle jetzt bestehende 
it 
Kammergatel im Anfange des 16ten Jahrhunderts Hof 
recht
	        
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