Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 30, Abth. 2 = N.F. Bd. 23, Abth. 2 (1840))

Huldigt man aber der Ansicht, daß der exceptionelle Richter nur die
Inzidentfrage zu verweisen habe, so müßte der ordentliche Richter noth-
wendig gehalten seyn, über diese Jnzidentfrage selbstständig zu entscheiden.
Das Landgericht zu Cleve hat aber in dem oben mitgetheilten Urtheile
vom 20. Juli 1839 mit Recht die Entscheidung der Frage, ob der Klä-
ger früher Eigenthümer eines gewissen Grundstücks gewesen sey, aus dem
Grunde abgelehnt, weil diese Frage für sich allein ohne Interesse sey und
der beim Friedensgericht anhängige Prozeß hier nicht in Betracht kommen
könne. Noch greller stellt sich die Sache in dem Prozesse, in welchem das
oben allegirte Urtheil des Appellhofes zu Brüssel vom 20. Juli 1807
erlassen wurde. X. hielt sich in Mainz auf, stellte dort Wechsel aus
und als dieselben beim Handelsgericht zu Mainz eingeklagt wurden, exci-
pirte er, daß er zwar nach französischen, nicht aber nach den Gesetzen sei-
ner Heimath, Heidelberg, zur Zeit der Ausstellung großjährig gewesen
sey. Das Handelsgericht zu Mainz verwarf diese Einrede durch Urtheil
vom Jahr XIII., nahm ihn als großjährig an und verurtheilre ihn. Der
Appellationshof zu Brüssel reformirte aber und erkannte, daß die Frage,
ob der Verklagte als großjährig anzusehen sey, zuvörderst von den or-
dentlichen Richtern entschieden werden müsse.
Ob aber eine Klage lediglich dahin angestellt werden könne, daß Je-
mand zu einer bestimmten Zeit als großjährig anzusehn gewesen, möchte
sehr zu bezweifeln seyn.
Noch einen Fall citirt Merlin loc. cit. § XIV.; ein Handelsgericht
hatte das persönliche Erscheinen einer Partei verordnet und sie, weil sie
nicht erschien, das eingereichte Krankheits-Attest aber nicht genügend sey,
in die Kosten verurtheilt. Hiergegen wurde appellirt, weil es sich von
dem persönlichen Erscheinen und von der Existenz ihrer Gesundheit ge-
handelt habe, also der Handelsrichter incompetent gewesen sey. Natür-
lich wurde die Berufung verworfen, aber der Fall beweist, zu welchen
fast lächerlichen Confequenzen ein Abweichen von der Regel führt, daß
der in der Hauptsache competente Richter auch alle Jnzidentfragen zu
entscheiden habe, die nicht ausdrücklich ausgenommen sind*).

*) lieber die vom Verfasser erörterten Fragen möchten noch zu ver-
gleichen seyn die Cassationsurtheile bei Sirey, tom 37. x. 332. —
38. 1. 860. —- 40. 1. 236. bly. 623.

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