Volltext : Schmidt, Ludwig Heinrich: Repetitorium der Institutionen

System  des  Römischen  Privatrechts.
54
Fälle  beim  derivaten  Erwerb  zu  unterscheiden:  a)  Der  Erwerber
tritt  in  die  Stelle  des  Auctors,  dessen  Recht  geht  auf  den  Erwerber ¬
  über;  diese  Erwerbung  heißt  Succession;  sie  setzt  ein
juristisches  Verhältniß  zwischen  dem  frühern  Berechtigten  und
dem  jetzigen  Erwerber  voraus,  vermöge  dessen  das  Recht  von
jenem  auf  diesen  übergeht;  das  Verhältniß  kann  in  dem  übereinstimmenden ¬
  Willen  beider  bestehen,  vermöge  dessen  das  vom
Auctor  in  dieser  Absicht  aufgegebene  Recht  vom  Successor  als
solches  erworben  wird,  oder  es  kann  das  Verhältniß  auch
durch  rechtliche  Vorschrift  hergestellt  sein.  Die  Succession  kann
eine  doppelte  sein:  in  ein  einzelnes  Recht  (oder  mehrere  einzelne ¬
  Rechte)  für  sich,  Singularsuccession,  oder  in  die  Gesammtheit ¬
  des  Vermögens  —  mit  Uebergang  zugleich  der  einzelnen ¬
  Rechte  —  Universalsuccession.  Diese  letztere,  ein  succedere ¬
  per  universitatem,  in  universum  jus,  beruht  auf  einer
Vereinigung  der  Persönlichkeit  des  bisher  Berechtigten  mit  der
des  Successors,  während  bei  der  Singularsuccession,  succedere
in  rem  (in  rei  dominium),  die  Person  des  Berechtigten  in
Beziehung  auf  den  Gegenstand  der  Succession  dem  Successor
fernerhin  als  fremde,  selbständige  Person  gegenübersteht,  daher ¬
  für  sie  fast  ausschließlich  der  Ausdruck  auctor  gebraucht
wird.  Manche  Rechte  können  nicht  durch  Succession,  manche  nicht
durch  Singular=,  wohl  aber  durch  Universal=Succession  übergehen. ¬
  b)  Es  geht  ein  Bestandtheil  von  dem  Recht  des  Auctors
auf  den  Erwerber  über;  der  Erwerber  hat  nicht  das  Recht  des
Auctors,  sondern  ein  seiner  Entstehung  nach  davon  abhängiges,
der  Rechtserwerb  hat  ein  bestehendes  Recht  nur  zu  seinem  Grunde,
er  ist  nicht  Eintritt  in  dasselbe;  solchen  Erwerb  gewährt  die
Bestellung  von  jura  in  re  durch  den  Eigenthümer  der  Sache.
Die  Endigung  der  Rechte,  die  eine  gänzliche  oder  eine
theilweise  —  dann  Beschränkung  der  Rechte  —  sein  kann,  geschieht ¬
  entweder  so,  daß  eine  andere  Person  dadurch  gewinnt,
oder  ohne  daß  dieser  Erfolg,  wenigstens  in  rechtlicher  Gestaltung ¬
  eintritt  —  Untergang  der  Sache,  die  uns  eigen  war,
Herrenloswerden  der  Sache.
Die  Entstehungs=  und  Endigungsarten  der  Rechte  —  d.
h.  die  Thatsachen,  mit  welchen  das  Recht  die  Wirkung  der
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer