System des Römischen Privatrechts.
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Fälle beim derivaten Erwerb zu unterscheiden: a) Der Erwerber
tritt in die Stelle des Auctors, dessen Recht geht auf den Erwerber ¬
über; diese Erwerbung heißt Succession; sie setzt ein
juristisches Verhältniß zwischen dem frühern Berechtigten und
dem jetzigen Erwerber voraus, vermöge dessen das Recht von
jenem auf diesen übergeht; das Verhältniß kann in dem übereinstimmenden ¬
Willen beider bestehen, vermöge dessen das vom
Auctor in dieser Absicht aufgegebene Recht vom Successor als
solches erworben wird, oder es kann das Verhältniß auch
durch rechtliche Vorschrift hergestellt sein. Die Succession kann
eine doppelte sein: in ein einzelnes Recht (oder mehrere einzelne ¬
Rechte) für sich, Singularsuccession, oder in die Gesammtheit ¬
des Vermögens — mit Uebergang zugleich der einzelnen ¬
Rechte — Universalsuccession. Diese letztere, ein succedere ¬
per universitatem, in universum jus, beruht auf einer
Vereinigung der Persönlichkeit des bisher Berechtigten mit der
des Successors, während bei der Singularsuccession, succedere
in rem (in rei dominium), die Person des Berechtigten in
Beziehung auf den Gegenstand der Succession dem Successor
fernerhin als fremde, selbständige Person gegenübersteht, daher ¬
für sie fast ausschließlich der Ausdruck auctor gebraucht
wird. Manche Rechte können nicht durch Succession, manche nicht
durch Singular=, wohl aber durch Universal=Succession übergehen. ¬
b) Es geht ein Bestandtheil von dem Recht des Auctors
auf den Erwerber über; der Erwerber hat nicht das Recht des
Auctors, sondern ein seiner Entstehung nach davon abhängiges,
der Rechtserwerb hat ein bestehendes Recht nur zu seinem Grunde,
er ist nicht Eintritt in dasselbe; solchen Erwerb gewährt die
Bestellung von jura in re durch den Eigenthümer der Sache.
Die Endigung der Rechte, die eine gänzliche oder eine
theilweise — dann Beschränkung der Rechte — sein kann, geschieht ¬
entweder so, daß eine andere Person dadurch gewinnt,
oder ohne daß dieser Erfolg, wenigstens in rechtlicher Gestaltung ¬
eintritt — Untergang der Sache, die uns eigen war,
Herrenloswerden der Sache.
Die Entstehungs= und Endigungsarten der Rechte — d.
h. die Thatsachen, mit welchen das Recht die Wirkung der