Full text: Über das Bauerngüterwesen in den Graffschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogthume Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch (1)

Anlage XXXII. 
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wir ferner, und wollen, daß niemand, wer er seye, Unseren Hobsleuten 
auf unsere Hobsgüter, ohne Unseres Vorwissen, und Vernehmung, 
einiges Geld, bey Verlust des vorschusses, oder Kaufschillings, und 
dabeneben hundert Goldg. Straff vorschießen, oder auszahlen 
sollen; auf daß nun keiner sich mit der ohnwissenheit entschul 
digen können, so befehlen wir gnädigst, daß diese unsere Ver 
ordnung zu jedermanns Wissenschaft von denen Cantzlen ver 
kündiget, und an gehörigen Orthen affigirt werde. Urkund 
dieses. 
Clement August Churfürst. 
Anlage XXXII. 
Wir Dechant und Kapitull des hohen Thumbstif 
tes in Cöllen empiethen unsern Hoffschultheiß, Geschwornen 
vort allen und jeden unsern Hoffsleuten beider Hoff Ohr und 
Chor, unsere Gnädt und thuen euch hiemit zu wissen, als der 
Hochwürdigster in Gott Durchlauchtigster Fürst und Herr, Herr 
Ferdinandt Erwölter Ertzbischoff und Churfürst zu Cölln rc. rtc. 
zu Handhabung unser Hoffs Ohr und Chor, und darzu gehö 
rigen Güter, ein Hoffsbedings daselbst und dazu nöthigen co 
ercition, Geboth und Verboth auß Gnaden bewilligt, dahinn 
alle vor gemelte Höffe und Güttern herrührende und vorfallende 
streitige Sachen in mere realibus in prima Instantia gezogen, 
dieselbst ventilirt, decidirt, und in defectum appellationis, 
der Gepür exequirt werden sollen, Alles vermögs dessen in nah 
men Hochstgedachter Ihrer Churfürstl. Durchlaucht, under dato 
den zwölften Marty Anno sechszehszehnhundert und zwölf er 
theilten Recessen. 
Daß wir demnach mit gutten darüber vorgehabten Rhatt, 
zu nütz, aber und behoff obgemelter unser Höff, und darzu 
gehorigen Hoffsleuthen und Gütter und damit ein Jedergemel 
ter Höff Recht und Gewohnheit berichtet werde, und sich hin 
fürter keiner Unwissenschaft becklagen möge, mit gnedigsten vor 
wissen und belieben Höchstgedachter Ihrer Churf. Durchl. ein 
sichere beständige Hoffsordnung, mit darzu einverleibte und 
Incerirten Hoffsrechten, uffgericht, deren sich hinfürter unsere
	        
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