Anlage XXXII.
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wir ferner, und wollen, daß niemand, wer er seye, Unseren Hobsleuten
auf unsere Hobsgüter, ohne Unseres Vorwissen, und Vernehmung,
einiges Geld, bey Verlust des vorschusses, oder Kaufschillings, und
dabeneben hundert Goldg. Straff vorschießen, oder auszahlen
sollen; auf daß nun keiner sich mit der ohnwissenheit entschul
digen können, so befehlen wir gnädigst, daß diese unsere Ver
ordnung zu jedermanns Wissenschaft von denen Cantzlen ver
kündiget, und an gehörigen Orthen affigirt werde. Urkund
dieses.
Clement August Churfürst.
Anlage XXXII.
Wir Dechant und Kapitull des hohen Thumbstif
tes in Cöllen empiethen unsern Hoffschultheiß, Geschwornen
vort allen und jeden unsern Hoffsleuten beider Hoff Ohr und
Chor, unsere Gnädt und thuen euch hiemit zu wissen, als der
Hochwürdigster in Gott Durchlauchtigster Fürst und Herr, Herr
Ferdinandt Erwölter Ertzbischoff und Churfürst zu Cölln rc. rtc.
zu Handhabung unser Hoffs Ohr und Chor, und darzu gehö
rigen Güter, ein Hoffsbedings daselbst und dazu nöthigen co
ercition, Geboth und Verboth auß Gnaden bewilligt, dahinn
alle vor gemelte Höffe und Güttern herrührende und vorfallende
streitige Sachen in mere realibus in prima Instantia gezogen,
dieselbst ventilirt, decidirt, und in defectum appellationis,
der Gepür exequirt werden sollen, Alles vermögs dessen in nah
men Hochstgedachter Ihrer Churfürstl. Durchlaucht, under dato
den zwölften Marty Anno sechszehszehnhundert und zwölf er
theilten Recessen.
Daß wir demnach mit gutten darüber vorgehabten Rhatt,
zu nütz, aber und behoff obgemelter unser Höff, und darzu
gehorigen Hoffsleuthen und Gütter und damit ein Jedergemel
ter Höff Recht und Gewohnheit berichtet werde, und sich hin
fürter keiner Unwissenschaft becklagen möge, mit gnedigsten vor
wissen und belieben Höchstgedachter Ihrer Churf. Durchl. ein
sichere beständige Hoffsordnung, mit darzu einverleibte und
Incerirten Hoffsrechten, uffgericht, deren sich hinfürter unsere