I. B. II. T. Beurkündungen des bürgerl. Stands. 20
gen, die zu dem Schein mitwirken, so wie den Grad
ihrer Verwandtschaft ausdrücken.
74. Die Ehe soll in einer Gemeinde geschlossen
werden, wo einer von beiden Ehegatten seinen Wohn
siz hat. Jn Beziehung auf die Heirath hat man seinen
Wohnsitz in einer Gemein de, wenn man sechs Monate
nach einander daselbst gewohnt hat.
74 a. Sie kann auch an dem Ort, den beede zum
Wohnsiz für ihre Ehe erwählt haben, geschehen.
75. An dem Tag, den nach Verlauf der Aufgebots
Fristen die Parteyen hiezu bestimmen, soll der Beamte
des bürgerlichen Stands ihnen, in Beyseyn von vier
Zeugen, wozu Verwandte und Nicht=Verwandte ge
wählt werden können, die oben angeführten Scheine,
die sich auf ihren Stand und auf die Förmlichkeiten der
Heyrath beziehen, sodann das sechste Kapitel des Titels
von der Ehe über die wechselseitigen Rechte
und Pflichten der Eheleute vorlesen. Er
soll sich von jedem Theil einzeln und nacheinander die
Erklärung geben lassen, daß sie sich zur Ehe nehmen
wollen. Darnach erklärt er im Namen des Gesezes,
daß sie durch das Band der Ehe verbunden sind, und
sezt auf der Stelle hierüber den Schein auf.
76. Jn dem Ehe=Schein müssen ausgedrückt werden:
1.) Vornamen, Geschlechts=Namen, Gewerbe,
Alter, Geburts=Orte und Wohnorte der
Ehegatten;
2.) Deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit;