Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

I. B. II. T. Beurkündungen des bürgerl. Stands. 20 
gen, die zu dem Schein mitwirken, so wie den Grad 
ihrer Verwandtschaft ausdrücken. 
74. Die Ehe soll in einer Gemeinde geschlossen 
werden, wo einer von beiden Ehegatten seinen Wohn 
siz hat. Jn Beziehung auf die Heirath hat man seinen 
Wohnsitz in einer Gemein de, wenn man sechs Monate 
nach einander daselbst gewohnt hat. 
74 a. Sie kann auch an dem Ort, den beede zum 
Wohnsiz für ihre Ehe erwählt haben, geschehen. 
75. An dem Tag, den nach Verlauf der Aufgebots 
Fristen die Parteyen hiezu bestimmen, soll der Beamte 
des bürgerlichen Stands ihnen, in Beyseyn von vier 
Zeugen, wozu Verwandte und Nicht=Verwandte ge 
wählt werden können, die oben angeführten Scheine, 
die sich auf ihren Stand und auf die Förmlichkeiten der 
Heyrath beziehen, sodann das sechste Kapitel des Titels 
von der Ehe über die wechselseitigen Rechte 
und Pflichten der Eheleute vorlesen. Er 
soll sich von jedem Theil einzeln und nacheinander die 
Erklärung geben lassen, daß sie sich zur Ehe nehmen 
wollen. Darnach erklärt er im Namen des Gesezes, 
daß sie durch das Band der Ehe verbunden sind, und 
sezt auf der Stelle hierüber den Schein auf. 
76. Jn dem Ehe=Schein müssen ausgedrückt werden: 
1.) Vornamen, Geschlechts=Namen, Gewerbe, 
Alter, Geburts=Orte und Wohnorte der 
Ehegatten; 
2.) Deren Volljährigkeit oder Minderjährigkeit;
	        
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