Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl Stands. 17 
nen ist, soll dieses auf Ansuchen der Betheiligten durch 
den Beamten des bürgerlichen Stands auf den laufenden 
oder auf den in der Gemeinds=Lade aufbewahrten Bü 
chern, und durch den Amtsschreiber auf den bey der Ge 
richts=Kanzley hinterlegten Büchern geschehen. Zu dem 
Ende soll der Beamte des bürgerlichen Stands in den drey 
nächsten Tagen den Kron=Anwald des Amtsbezirks hievon 
benachrichtigen, und dieser hat dafür Sorge zu tragen, 
daß die Erwähnung in beyden Büchern gleichlautend ge 
schehe. 
80. Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, wel 
che von den hierinn benannten verschiedenen Beamten ge 
schieht, wird bey demjenigen Gericht eingeklagt, unter 
welchem sie gerichtspflichtig sind, und mit einer Geld 
buße bestraft, die nicht über fünfzig Gulden betragen 
darf. 
51. Jeder Bewahrer der Bücher ist wegen jeder Ver 
änderung für den Schaden Ersaz verantwortlich, jedoch 
mit Vorbehalt des etwa zustehenden Rückgrifs auf die 
Urheber derselben. 
52. 
Jede Veränderung, jede Verfälschung in der 
Beurkundung des bürgerlichen Stands, jede Niederschrei 
bung dieser Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder sonst 
anderswo, als in den dazu bestimmten Büchern, gibt den 
dazu Betheiligten ein Recht auf SchadensErsaz, ohne 
Abbruch der im Strafgesez=Buch bestimmten Strafen. 
53. Der Kron Anwald des BezirksGerichts ist verbunden, 
den Zustand der Bücher zur Zeit, da sie bei der Gerichts, 
Kanzley niedergelegt werden, zu prüfen. Ueber diese Prü 
fung muß er ein kurzes Protokoll aufsezen, jede Uebertre=
	        
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