I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerl Stands. 17
nen ist, soll dieses auf Ansuchen der Betheiligten durch
den Beamten des bürgerlichen Stands auf den laufenden
oder auf den in der Gemeinds=Lade aufbewahrten Bü
chern, und durch den Amtsschreiber auf den bey der Ge
richts=Kanzley hinterlegten Büchern geschehen. Zu dem
Ende soll der Beamte des bürgerlichen Stands in den drey
nächsten Tagen den Kron=Anwald des Amtsbezirks hievon
benachrichtigen, und dieser hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Erwähnung in beyden Büchern gleichlautend ge
schehe.
80. Jede Uebertretung der vorherigen Artikel, wel
che von den hierinn benannten verschiedenen Beamten ge
schieht, wird bey demjenigen Gericht eingeklagt, unter
welchem sie gerichtspflichtig sind, und mit einer Geld
buße bestraft, die nicht über fünfzig Gulden betragen
darf.
51. Jeder Bewahrer der Bücher ist wegen jeder Ver
änderung für den Schaden Ersaz verantwortlich, jedoch
mit Vorbehalt des etwa zustehenden Rückgrifs auf die
Urheber derselben.
52.
Jede Veränderung, jede Verfälschung in der
Beurkundung des bürgerlichen Stands, jede Niederschrei
bung dieser Urkunde auf ein fliegendes Blatt, oder sonst
anderswo, als in den dazu bestimmten Büchern, gibt den
dazu Betheiligten ein Recht auf SchadensErsaz, ohne
Abbruch der im Strafgesez=Buch bestimmten Strafen.
53. Der Kron Anwald des BezirksGerichts ist verbunden,
den Zustand der Bücher zur Zeit, da sie bei der Gerichts,
Kanzley niedergelegt werden, zu prüfen. Ueber diese Prü
fung muß er ein kurzes Protokoll aufsezen, jede Uebertre=