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III. B. XV. T. Von dem Vergleich.
erworbenen Rechts an jenen frühern Vergleich nicht ge=
bunden.
2051. Der Vergleich mit Einem der Betheiligten
bindet die übrigen Theilhaber nicht; sie können auch die
sen Vergleich nicht für sich benuzen.
2051a. Wer durch einen Vergleich zur Beylegung des
Streits eine im Streit nicht befangene Sache hingibt,
muß dafür Gewähr leisten, wenn darauf nicht verzichtet
ist; für die im Streit befangene Sache wird, außer dem
Fall einer besondern Zusage, nicht Gewähr geleistet, die
Sache mag in der Hand des vorigen Besizers bleiben, oder
in jene des Gegentheils übergehen.
2052. Vergleiche haben unter den Partheien die
Kraft eines in leztem Rechtszug ergangenen Endurtheils.
Sie können weder wegen irriger Ansicht der im Streit
befangen gewesenen Rechte, noch wegen Verkürzung an
gefochten werden.
2053. Ein Vergleich kann wieder aufgehoben wer
den, wenn über die Person oder über den Gegenstand
des Streits ein Jrrthum vorwaltete.
Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden,
wo Betrug oder Zwang untergelaufen ist.
2054. Ein Vergleich kann umgestossen werden, wenn
er den Vollzug eines in sich nichtigen Rechtstitels bewirkt,
und die Partheien nicht ausdrücklich
über die Nichtigkeit
sich verglichen haben.
2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geschlossen
wurde, die nachher für falsch erkannt werden, ist seinem
ganzen Jnhalt nach ungültig.