Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

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III. B. XV. T. Von dem Vergleich. 
erworbenen Rechts an jenen frühern Vergleich nicht ge= 
bunden. 
2051. Der Vergleich mit Einem der Betheiligten 
bindet die übrigen Theilhaber nicht; sie können auch die 
sen Vergleich nicht für sich benuzen. 
2051a. Wer durch einen Vergleich zur Beylegung des 
Streits eine im Streit nicht befangene Sache hingibt, 
muß dafür Gewähr leisten, wenn darauf nicht verzichtet 
ist; für die im Streit befangene Sache wird, außer dem 
Fall einer besondern Zusage, nicht Gewähr geleistet, die 
Sache mag in der Hand des vorigen Besizers bleiben, oder 
in jene des Gegentheils übergehen. 
2052. Vergleiche haben unter den Partheien die 
Kraft eines in leztem Rechtszug ergangenen Endurtheils. 
Sie können weder wegen irriger Ansicht der im Streit 
befangen gewesenen Rechte, noch wegen Verkürzung an 
gefochten werden. 
2053. Ein Vergleich kann wieder aufgehoben wer 
den, wenn über die Person oder über den Gegenstand 
des Streits ein Jrrthum vorwaltete. 
Er kann in allen Fällen wieder aufgehoben werden, 
wo Betrug oder Zwang untergelaufen ist. 
2054. Ein Vergleich kann umgestossen werden, wenn 
er den Vollzug eines in sich nichtigen Rechtstitels bewirkt, 
und die Partheien nicht ausdrücklich 
über die Nichtigkeit 
sich verglichen haben. 
2055. Ein Vergleich, der auf Urkunden geschlossen 
wurde, die nachher für falsch erkannt werden, ist seinem 
ganzen Jnhalt nach ungültig.
	        
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