Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

518 III. B. XI. T. Von d. Hinterleg. zur sichern Hand. 
schaften geschehen, dessen Geschäftsführung oder Pflege 
ist aber geendigt, so kann das anvertraute Gut nur der 
Person zurückgegeben werden, welche dieser Vormund, 
Ehemann oder Pfleger vertrat. 
1942 Wird in dem Hinterlegungs=Vertrag der Ort 
bestimmt, wo die Zurückgabe geschehen soll, so ist der 
Aufbewahrer gehalten, die bey ihm hinterlegre Sache 
dahin zu bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Ko 
sten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger 
zur Last. 
1943. Jst in dem Vertrag kein Ort der Zurückgabe 
bestimmt, so muß sie an dem Ort der Hinterlegung ge 
schehen. 
1944 Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, so 
bald er es fordert, zurückgegeben werden, selbst dann, 
wann in dem Vertrag eine andere Zeit zur Rücklieferung 
festgestellt wäre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Ver 
hafts=Befehl oder eine Einsprachs=Urkunde wider die 
Zurückgabe oder wider die Orts=Veränderung der hinter= 
legten Sache behändigt ist. 
1945. Ein untreuer Aufbewahrer ist des Rechts 
vortheils der Güter=Abtretung verlustig. 
1946. Alle Pflichten des Aufbewahrers hören auf, 
wenn er beweislich entdeckt, daß die hinterlegte Sache 
ihm selbst zugehöre.
	        
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