518 III. B. XI. T. Von d. Hinterleg. zur sichern Hand.
schaften geschehen, dessen Geschäftsführung oder Pflege
ist aber geendigt, so kann das anvertraute Gut nur der
Person zurückgegeben werden, welche dieser Vormund,
Ehemann oder Pfleger vertrat.
1942 Wird in dem Hinterlegungs=Vertrag der Ort
bestimmt, wo die Zurückgabe geschehen soll, so ist der
Aufbewahrer gehalten, die bey ihm hinterlegre Sache
dahin zu bringen. Die etwa hiezu erforderlichen Ko
sten der Ueberbringung fallen jedoch dem Hinterleger
zur Last.
1943. Jst in dem Vertrag kein Ort der Zurückgabe
bestimmt, so muß sie an dem Ort der Hinterlegung ge
schehen.
1944 Anvertrautes Gut muß dem Hinterleger, so
bald er es fordert, zurückgegeben werden, selbst dann,
wann in dem Vertrag eine andere Zeit zur Rücklieferung
festgestellt wäre, wenn nicht dem Aufbewahrer ein Ver
hafts=Befehl oder eine Einsprachs=Urkunde wider die
Zurückgabe oder wider die Orts=Veränderung der hinter=
legten Sache behändigt ist.
1945. Ein untreuer Aufbewahrer ist des Rechts
vortheils der Güter=Abtretung verlustig.
1946. Alle Pflichten des Aufbewahrers hören auf,
wenn er beweislich entdeckt, daß die hinterlegte Sache
ihm selbst zugehöre.