Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

490 III. B. VIII. T. Von Bestand=Pacht=0. Mieth=Vertr. 
1851 a d. Das Besizrecht geht durch den bloßen Ver 
trag kraft Gesezes auf den Todbeständer über. 
1831 ae. Der Todbeständer hat die Rechte und Ver 
bindlichkeiten eines Nuznießers, und soviel den Zins 
betrifft jene eines Gültgebers, vorbehaltlich ausdrücklich 
gemachter oder nach Landsgebrauch stillschweigend zu 
unterstellender ändernden Gedinge. 
1851 a f. Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem 
Fall, der einen Gültnachlaß begründet, sondern wenn 
der Zins in Gleichheits=Verhältnissen zum Guts=Ertrag 
steht weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwey 
oder mehrere Jahre hintereinander, durch nicht über 
nommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des 
Bestandguts zu Grund geht, doch nur halb so viel als in 
gleichem Fall ein Zeitpächter würde fordern können. 
1831 a g. Der Todbestand kann nur mit Einwilligung 
des Bestandgebers oder wegen von ihm auf das Gut be 
willigter Schulden gültig verkauft werden. Im Ver 
kaufs=Fall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit 
des Verkäufers, sondern für sich selbst ein. 
1831 ah. Ein tauglicher Leibes=Erbe des Todbestän 
ders hat das Vorrecht auf die Erneuerung des Todbe 
stands vor Fremden. 
* Sechstes Kapitel. 
Von Erblehen oder Erbbeständen. 
1851 b a. Wo jemand einem Andern den Besiz und 
Genuß eines Guts gegen einen jährlichen mäßigen Zins 
für sich und Erben übergibt, da ist der Vertrag ein Erb 
bestand. 
1831 bb. Der Erbbestand kann auf gewisse bestimmte 
Gattungen und Grade von Erben gegeben seyn, oder auf 
Leibes=Erben, oder auf alle Erben oder auf Erben und 
Erb=Nehmer. 
Der erste vererbt sich nur auf die bestimmt ausge 
drückte Zahl und Gattung der Erben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer