490 III. B. VIII. T. Von Bestand=Pacht=0. Mieth=Vertr.
1851 a d. Das Besizrecht geht durch den bloßen Ver
trag kraft Gesezes auf den Todbeständer über.
1831 ae. Der Todbeständer hat die Rechte und Ver
bindlichkeiten eines Nuznießers, und soviel den Zins
betrifft jene eines Gültgebers, vorbehaltlich ausdrücklich
gemachter oder nach Landsgebrauch stillschweigend zu
unterstellender ändernden Gedinge.
1851 a f. Nachlaß am Zins hat er nicht nur in jenem
Fall, der einen Gültnachlaß begründet, sondern wenn
der Zins in Gleichheits=Verhältnissen zum Guts=Ertrag
steht weiter auch alsdann zu fordern, wenn zwey
oder mehrere Jahre hintereinander, durch nicht über
nommene Zufälle, mehr als die Hälfte des Ertrags des
Bestandguts zu Grund geht, doch nur halb so viel als in
gleichem Fall ein Zeitpächter würde fordern können.
1831 a g. Der Todbestand kann nur mit Einwilligung
des Bestandgebers oder wegen von ihm auf das Gut be
willigter Schulden gültig verkauft werden. Im Ver
kaufs=Fall tritt der Käufer nicht für die übrige Zeit
des Verkäufers, sondern für sich selbst ein.
1831 ah. Ein tauglicher Leibes=Erbe des Todbestän
ders hat das Vorrecht auf die Erneuerung des Todbe
stands vor Fremden.
* Sechstes Kapitel.
Von Erblehen oder Erbbeständen.
1851 b a. Wo jemand einem Andern den Besiz und
Genuß eines Guts gegen einen jährlichen mäßigen Zins
für sich und Erben übergibt, da ist der Vertrag ein Erb
bestand.
1831 bb. Der Erbbestand kann auf gewisse bestimmte
Gattungen und Grade von Erben gegeben seyn, oder auf
Leibes=Erben, oder auf alle Erben oder auf Erben und
Erb=Nehmer.
Der erste vererbt sich nur auf die bestimmt ausge
drückte Zahl und Gattung der Erben.