Volltext : Land-Recht des Großherzogthums Baden

III  B.V.  T.  Von  Heyraths=Vertr.  n  Kecht.  d.  Eheg.  431
Auflößung  der  Ehe  das  Recht  der  Nuznießung,  nicht  aber
auch  die  während  der  Ehe  verfallenen  Früchte,  zurück.
1669.  Nach  abgelaufenen  zehen  Jahren  von  dem
Verfalltag  der  Ehesteuer  an  ist  die  Frau  oder  ihr  Erbe
im  Fall  der  Rückforderung  der  Ehesteuer  nicht  mehr
verbunden,  den  Beweis  zu  führen,  daß  der  Mann  sie
wirklich  empfangen  habe,  ausser  wenn  von  ihm  gezeigt
würde,  er  habe  sich  vergebens  Mühe  gegeben,  die
Zahlung  zu  erhalten.
1570.  Jst  die  Ehe  durch  den  Tod  der  Ehefrau  aufgelöst; =
  so  gebühren  ihren  Erben  die  Zinsen  und  Früchte
der  zurückzugebenden  Ehesteuer  kraft  Gesezes  von  dem
Tag  der  Auflösung  an.
War  es  der  Tod  des  Manns,  der  sie  auflöste;  so
hat  die  Ehegattin  für  ihre  Person  die  Wahl,  entweder
die  Zinsen  ihrer  Ehesteuer  während  des  Trauer=Jahrs  zu
fordern,  oder  auf  Kosten  der  Erbschaft  des  Manns  während =
  dieser  Zeit  unterhalten  zu  werden;  aber  in  beeden
Fällen  muß  ihr  dieses  Jahr  hindurch  die  Wohnung  nebst
den  Trauerkleidern  aus  der  Verlassenschaft  gereicht  werden, =
  ohne  daß  deren  Betrag  an  den  ihr  gebührenden
Zinsen  abgehe.
1570  a.  Stirbt  die  Frau  zuerst,  ohne  daß  Kinder
aus  der  Ehe  vorhanden  sind,  so  hat  der  Wittwer,  wo
ein  Anderes  im  Ehevertrag  nicht  bedungen  ist,  den
Genuß  der  Ehesteuer,  so  lang  er  unverehelicht  bleibt,
und  ist  mithin  obiges  Zins=  und  Zurückforderungsrecht
der  weiblichen  Erben  indessen  aufgeschoben.
1570  h.  Jst  der  Mann  zuerst  mit  oder  ohne  Kinder
aus  solcher  Ehe  gestorben,  so  hat  die  Wittib,  wo  der
Ehevertrag  nichts  auf  diesen  Fall  bestimmt  hat,  für  so
lang,  als  sie  den  Wittibstuhl  nicht  verrückt,  ein  dem
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer