III B.V. T. Von Heyraths=Vertr. n Kecht. d. Eheg. 431
Auflößung der Ehe das Recht der Nuznießung, nicht aber
auch die während der Ehe verfallenen Früchte, zurück.
1669. Nach abgelaufenen zehen Jahren von dem
Verfalltag der Ehesteuer an ist die Frau oder ihr Erbe
im Fall der Rückforderung der Ehesteuer nicht mehr
verbunden, den Beweis zu führen, daß der Mann sie
wirklich empfangen habe, ausser wenn von ihm gezeigt
würde, er habe sich vergebens Mühe gegeben, die
Zahlung zu erhalten.
1570. Jst die Ehe durch den Tod der Ehefrau aufgelöst; =
so gebühren ihren Erben die Zinsen und Früchte
der zurückzugebenden Ehesteuer kraft Gesezes von dem
Tag der Auflösung an.
War es der Tod des Manns, der sie auflöste; so
hat die Ehegattin für ihre Person die Wahl, entweder
die Zinsen ihrer Ehesteuer während des Trauer=Jahrs zu
fordern, oder auf Kosten der Erbschaft des Manns während =
dieser Zeit unterhalten zu werden; aber in beeden
Fällen muß ihr dieses Jahr hindurch die Wohnung nebst
den Trauerkleidern aus der Verlassenschaft gereicht werden, =
ohne daß deren Betrag an den ihr gebührenden
Zinsen abgehe.
1570 a. Stirbt die Frau zuerst, ohne daß Kinder
aus der Ehe vorhanden sind, so hat der Wittwer, wo
ein Anderes im Ehevertrag nicht bedungen ist, den
Genuß der Ehesteuer, so lang er unverehelicht bleibt,
und ist mithin obiges Zins= und Zurückforderungsrecht
der weiblichen Erben indessen aufgeschoben.
1570 h. Jst der Mann zuerst mit oder ohne Kinder
aus solcher Ehe gestorben, so hat die Wittib, wo der
Ehevertrag nichts auf diesen Fall bestimmt hat, für so
lang, als sie den Wittibstuhl nicht verrückt, ein dem