Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

III. B. V. T. Von Heyraths=Vertr. u. Recht d. Eheg. 417 
1519. Die Gemeinschafts=Gläubiger dürfen die un 
ter den Voraus gehörige Sachen verkaufen lassen, vorbe 
haltlich des Rückgriffs des vorausberechtigten Ehegat 
ten, laut Jnhalt des 1516. Sazes. 
1519a. Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen 
ist, da kann die oben im Zusaz 745 a. festgesezte eheliche 
Nuznießung nur alsdann daneben bezogen werden, wenn 
sie dabey ausdrücklich bedungen ist, und den Umständen 
nach ohne Rechtsverkürzung Anderer eintreten kann. 
Siebenter Abschnitt. 
Von dem Geding ungleicher Theile in 
der Güter=Gemeinschaft. 
1520. Den Ehegatten steht es frey, die gesezliche 
Halbtheiligkeit des Gemeinschafts=Vermögens aufzuhe 
ben, und dem längstlebenden Ehegatten oder dessen Er 
ben an der Güter=Gemeinschaft einen andern bestimmten 
Antheil anzuweisen, oder ihm für seinen Antheil an der 
Güter=Gemeinschaft eine bestimmte Summe auszuwer 
fen, oder für gewisse Fälle alles Gemeinschafts=Gut Ei 
nem der Ehegatten oder dem Längstlebenden zugehörig. 
zu erklären. 
1520 a. Wäre die Anweisung eines andern Thei 
lungs=Maasstads nur für den Fall bestimmt ausgespro 
chen, wo der Eine benannte Theil, z. B. die Frau, der 
lingstlebende wäre, ohne für den entgegengesezten et 
was zu bestimmen, so ist das Eintreten des Falls als 
Bedingung des geänderten Maasstabs anzusehen, und 
die Halbtheiligkeit bleibt für den andern Fall. 
1521. Wenn dem einen Ehegatten oder seinen Erben 
nur ein bestimmter Theil an der Gemeinschaft zugewiesen
	        
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