III. B. V. T. Von Heyraths=Vertr. u. Recht d. Eheg. 417
1519. Die Gemeinschafts=Gläubiger dürfen die un
ter den Voraus gehörige Sachen verkaufen lassen, vorbe
haltlich des Rückgriffs des vorausberechtigten Ehegat
ten, laut Jnhalt des 1516. Sazes.
1519a. Wo ein Voraus durch Ehevertrag bedungen
ist, da kann die oben im Zusaz 745 a. festgesezte eheliche
Nuznießung nur alsdann daneben bezogen werden, wenn
sie dabey ausdrücklich bedungen ist, und den Umständen
nach ohne Rechtsverkürzung Anderer eintreten kann.
Siebenter Abschnitt.
Von dem Geding ungleicher Theile in
der Güter=Gemeinschaft.
1520. Den Ehegatten steht es frey, die gesezliche
Halbtheiligkeit des Gemeinschafts=Vermögens aufzuhe
ben, und dem längstlebenden Ehegatten oder dessen Er
ben an der Güter=Gemeinschaft einen andern bestimmten
Antheil anzuweisen, oder ihm für seinen Antheil an der
Güter=Gemeinschaft eine bestimmte Summe auszuwer
fen, oder für gewisse Fälle alles Gemeinschafts=Gut Ei
nem der Ehegatten oder dem Längstlebenden zugehörig.
zu erklären.
1520 a. Wäre die Anweisung eines andern Thei
lungs=Maasstads nur für den Fall bestimmt ausgespro
chen, wo der Eine benannte Theil, z. B. die Frau, der
lingstlebende wäre, ohne für den entgegengesezten et
was zu bestimmen, so ist das Eintreten des Falls als
Bedingung des geänderten Maasstabs anzusehen, und
die Halbtheiligkeit bleibt für den andern Fall.
1521. Wenn dem einen Ehegatten oder seinen Erben
nur ein bestimmter Theil an der Gemeinschaft zugewiesen