Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

III.B. V. T. Von Heyraths=Vertr. u. Recht. d. Eheg. 418 
Wegen Schulden der Frau kann der Mann, selbst 
während der Güter=Gemeinschaft, diese Klage auf Ge 
währleistung anstellen, vorbehaltlich des Ersazes, den 
in diesem Fall die Frau oder deren Erben, nach aufge 
lößter Güter=Gemeinschaft den Gewährsmännern zu 
leisten haben. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Schuldenfreyen Zurücknahme 
des weiblichen Beybringens. 
1514. Die Frau kann bedingen, daß sie, wenn sie 
der Güter=Gemeinschaft sich entschlägt, dasjenige, was 
sie zu Anfang der Ehe oder später eingebracht hat, ganz 
oder zum Theil zurücknehmen dürfe; dieses Geding dar 
aber weder auf unausgedruckte Sachen noch auf unange 
gebene Personen ausgedehnt werden. 
So erstreckt sich daher das Recht der Zurücknahme 
der anfänglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermögen, 
das während der Ehe anfällt. 
Eben so dehnt sich die der Ehegattin zugestandene 
Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn sie nicht 
mit benannt sind, und eben so wenig ein Recht, welches 
der Frau und den Kindern eingeräumt wird, auf deren 
Erben in aufsteigender Linie oder auf Seiten=Verwandte. 
Jn keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zu 
rückgenommen werden, ohne Vergütung der eigenen 
Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinschaft 
gezahlt werden. 
1514 a. Dieses Geding kann auch niemals, gegen 
die Gemeinschafts=Gläubiger und zu deren Nachtheil 
wirken.
	        
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