III.B. V. T. Von Heyraths=Vertr. u. Recht. d. Eheg. 418
Wegen Schulden der Frau kann der Mann, selbst
während der Güter=Gemeinschaft, diese Klage auf Ge
währleistung anstellen, vorbehaltlich des Ersazes, den
in diesem Fall die Frau oder deren Erben, nach aufge
lößter Güter=Gemeinschaft den Gewährsmännern zu
leisten haben.
Fünfter Abschnitt.
Von der Schuldenfreyen Zurücknahme
des weiblichen Beybringens.
1514. Die Frau kann bedingen, daß sie, wenn sie
der Güter=Gemeinschaft sich entschlägt, dasjenige, was
sie zu Anfang der Ehe oder später eingebracht hat, ganz
oder zum Theil zurücknehmen dürfe; dieses Geding dar
aber weder auf unausgedruckte Sachen noch auf unange
gebene Personen ausgedehnt werden.
So erstreckt sich daher das Recht der Zurücknahme
der anfänglich zugebrachten Fahrniß nicht auf Vermögen,
das während der Ehe anfällt.
Eben so dehnt sich die der Ehegattin zugestandene
Befugniß auf ihre Kinder nicht aus, wenn sie nicht
mit benannt sind, und eben so wenig ein Recht, welches
der Frau und den Kindern eingeräumt wird, auf deren
Erben in aufsteigender Linie oder auf Seiten=Verwandte.
Jn keinem Fall kann das eingebrachte Vermögen zu
rückgenommen werden, ohne Vergütung der eigenen
Schulden der Frau, die etwa aus der Gemeinschaft
gezahlt werden.
1514 a. Dieses Geding kann auch niemals, gegen
die Gemeinschafts=Gläubiger und zu deren Nachtheil
wirken.