Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

III. B.IV. T. Von Verbindl / d. ohne Vertr. entsteh. 371 
1373. Auch, wenn der Geschäftsherr vor Beendi 
gung des Geschäfts sterben sollte, ist er verbunden, die 
Geschäftsführung so lange fortzusezen, bis der Erbe sie 
zu übernehmen im Stand ist. 
1374. Er ist schuldig, alle Sorgfalt eines guten 
Haus=Vaters auf die Führung des Geschäfts zu ver= | | 
*.. 
wenden. 
Die Umstände, unter denen er sich dem Geschäft un 
terzog, ermächtigen gleichwohl den Richter zur Mäßi 
gung der Entschädigungs=Summe wegen Nachlässig 
keit oder Fehlern. 
1974 a. Er muß selbst den Zufall tragen, wenn er ein 
gewagtes Geschäft für den Geschäftsherrn anfieng. 
Er darf jedoch gegen den Schadens=Ersaz den er schul 
dig wird, denjenigen Vortheil werrschlagen, den ohne 
seine Geschäftsführung der Geschäftsherr nicht gehabt 
haben würde. 
1975. Der Geschäftsherr dessen Geschäft gut geführt . 
wurde, muß die Verbindlichkeiten erfüllen, welche der Ge 
schäftsführer in seinem Namen übernommen hat, ihn 
für alle desfalls übernommene eigene Verbindlichkeit 
entschädigen, und ihm alle aus Nothwendigkeit oder 
zum Nuzen gemachte Auslagen ersezen. 
1575a. Wer ein Geschäft des Andern wider dessen 
Willen, oder sonst auf widern 
an 
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chtliche Art führt, . 
der seinem Aufwand nichts wieder fordern, als was 
dem Andern als Vernogens Jupachs oder J.röesserung 
wirklich zu gut gekommen int.
	        
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