III. B.IV. T. Von Verbindl / d. ohne Vertr. entsteh. 371
1373. Auch, wenn der Geschäftsherr vor Beendi
gung des Geschäfts sterben sollte, ist er verbunden, die
Geschäftsführung so lange fortzusezen, bis der Erbe sie
zu übernehmen im Stand ist.
1374. Er ist schuldig, alle Sorgfalt eines guten
Haus=Vaters auf die Führung des Geschäfts zu ver= | |
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wenden.
Die Umstände, unter denen er sich dem Geschäft un
terzog, ermächtigen gleichwohl den Richter zur Mäßi
gung der Entschädigungs=Summe wegen Nachlässig
keit oder Fehlern.
1974 a. Er muß selbst den Zufall tragen, wenn er ein
gewagtes Geschäft für den Geschäftsherrn anfieng.
Er darf jedoch gegen den Schadens=Ersaz den er schul
dig wird, denjenigen Vortheil werrschlagen, den ohne
seine Geschäftsführung der Geschäftsherr nicht gehabt
haben würde.
1975. Der Geschäftsherr dessen Geschäft gut geführt .
wurde, muß die Verbindlichkeiten erfüllen, welche der Ge
schäftsführer in seinem Namen übernommen hat, ihn
für alle desfalls übernommene eigene Verbindlichkeit
entschädigen, und ihm alle aus Nothwendigkeit oder
zum Nuzen gemachte Auslagen ersezen.
1575a. Wer ein Geschäft des Andern wider dessen
Willen, oder sonst auf widern
an
5... ..
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chtliche Art führt, .
der seinem Aufwand nichts wieder fordern, als was
dem Andern als Vernogens Jupachs oder J.röesserung
wirklich zu gut gekommen int.