366 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags=Verbindl.
Es beweist vollständig wider den, der es ablegte.
Man kann nicht zu seinem Nachtheil einen Theil des
Geständnisses von dem Andern trennen.
Es kann nicht widerrufen werden ohne Beweis,
daß es Folge eines Jrrchums über eine Thatsache war.
Unter dem Vorwand eines Rechts=Jrrthums kann es nicht
zurückgenommen werden.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Eid.
1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen
Eides:
1.) Der Eid, den Einer der Preitenden Theile dem
Andern zur Entscheidung der Sache zuschiebt, man
nennt ihn den zugeschobenen oder Haupt=Eid.
2.) Der Eid, den der Richter dem Einen oder dem
Andern der streitenden Theile Amtshalber auflegt, oder
den Notheid.
1357 a. Bestätigung der Verträge durch ausserge
richtliche Eide und alle Privat=Eide bleiben verboten,
gemäs der Eidesordnung.
§. I.
Von dem Haupt=Eid.
1358. Ueber jede Art der Streitigkeiten kann man
feinem Gegner den Haupt=Eid zuschieben.
1358 a. Jn Eides=Form kann es nur geschehen
wenn der Gegenstand des damit zu entscheidenden
Streitbetreffs eine Mark Silbers oder drüber beträgt;
senst kann nur Handgelübd gefordert werden.
1559. Nur über eigene Handlungen dessen, dem er
zugeschoben wird, findet er statt | |