Full text: Land-Recht des Großherzogthums Baden

366 III. B. III. T. Von Vertr. u. Vertrags=Verbindl. 
Es beweist vollständig wider den, der es ablegte. 
Man kann nicht zu seinem Nachtheil einen Theil des 
Geständnisses von dem Andern trennen. 
Es kann nicht widerrufen werden ohne Beweis, 
daß es Folge eines Jrrchums über eine Thatsache war. 
Unter dem Vorwand eines Rechts=Jrrthums kann es nicht 
zurückgenommen werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Eid. 
1357. Es gibt zwey Gattungen des gerichtlichen 
Eides: 
1.) Der Eid, den Einer der Preitenden Theile dem 
Andern zur Entscheidung der Sache zuschiebt, man 
nennt ihn den zugeschobenen oder Haupt=Eid. 
2.) Der Eid, den der Richter dem Einen oder dem 
Andern der streitenden Theile Amtshalber auflegt, oder 
den Notheid. 
1357 a. Bestätigung der Verträge durch ausserge 
richtliche Eide und alle Privat=Eide bleiben verboten, 
gemäs der Eidesordnung. 
§. I. 
Von dem Haupt=Eid. 
1358. Ueber jede Art der Streitigkeiten kann man 
feinem Gegner den Haupt=Eid zuschieben. 
1358 a. Jn Eides=Form kann es nur geschehen 
wenn der Gegenstand des damit zu entscheidenden 
Streitbetreffs eine Mark Silbers oder drüber beträgt; 
senst kann nur Handgelübd gefordert werden. 
1559. Nur über eigene Handlungen dessen, dem er 
zugeschoben wird, findet er statt | |
	        
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